Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 218<br />
versicherungsrechtlichen Fragen. 624 Da nach Art 24 Abs. 1 GG die<br />
B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ermächtigt war, an <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />
teilzunehmen, 625 <strong>und</strong> die Geltung von EG-Normen damit<br />
verfassungsrechtliche Anerkennung findet, ist daraus auch <strong>der</strong> Vorrang<br />
des EWG-Vertrages <strong>und</strong> <strong>der</strong> darauf basierenden Verordnungen, Richtlinien<br />
<strong>und</strong> Entscheidungen vor einfachgesetzlichen B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesnormen<br />
abzuleiten. 626 Als Koordinierungsverordnung mit sozialpolitischer<br />
Bedeutung ist insbeson<strong>der</strong>e die VO (EWG) Nr. 1408/71 vom<br />
14.06.1971 über die Anwendung <strong>der</strong> Systeme <strong>der</strong> sozialen Sicherheit<br />
auf Arbeitnehmer <strong>und</strong> Selbständige, sowie <strong>der</strong>en Familienangehörige,<br />
die <strong>im</strong> Gemeinschaftsgebiet zu- <strong>und</strong> abwan<strong>der</strong>n, ergangen. 627 Diese<br />
Verordnung hat als sek<strong>und</strong>äres Gemeinschaftsrecht insbeson<strong>der</strong>e koordinierende<br />
Wirkung innerhalb <strong>der</strong> EG <strong>und</strong> will die Freizügigkeit auch<br />
<strong>im</strong> Hinblick auf die soziale Sicherheit gewährleisten, wobei jedoch alle<br />
nationalen Ges<strong>und</strong>heitssysteme aufrecht erhalten werden <strong>und</strong> kein einheitliches<br />
Leistungs- bzw. Anspruchssystem geschaffen wird, son<strong>der</strong>n<br />
Leistungsansprüche sich nach wie vor aus den nationalen Rechtsvorschriften<br />
ergeben. Für Son<strong>der</strong>fälle (Notfälle bzw. zuvor vom inländischen<br />
Sozialversicherungsträger genehmigte Auslandsbehandlung)<br />
werden deutsche Versicherte so behandelt, als wären sie in ausländische<br />
Sicherungssysteme einbezogen (Sachleistungsaushilfe).<br />
624<br />
Ursprünglich als Wirtschaftsgemeinschaft gegründet, war die Sozialpolitik <strong>im</strong> Gemeinschaftsrecht<br />
ausgespart worden <strong>und</strong> deshalb auch in <strong>der</strong> Kompetenz des nationalen Gesetzgebers belassen (von<br />
Maydell, VSSR 1999, Seite 9). Die EU hat deshalb auf dem Gebiet <strong>der</strong> sozialen Sicherung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
keine Kompetenz zur Harmonisierung (Art. 152 Abs. 5 EGV, Vertrag von Amsterdam vom<br />
01.05.1999). Dennoch konkretisieren sich Vereinheitlichungsbemührungen auch <strong>im</strong> Ges<strong>und</strong>heitswesen:<br />
so wurde z.B. vom Europäischen Rat in Barcelona am 15. <strong>und</strong> 16.03.2002 die Einführung einer<br />
EU-weiten Krankenversicherungskarte beschlossen (dgd vom 01.03.2002, Seite 2 ff; schleichende<br />
Harmonisierungsbemühungen <strong>der</strong> EU-Kommission: dgd vom 15.03.2002, Seite 4 ff; Ges<strong>und</strong>heitspolitischer<br />
Informationsdienst (gid) vom 21.03.2002, Seite 5 ff.; dfg vom 25.04.2002, Seite 5 f.; dgd vom<br />
24.05.2002, Seite 18 <strong>und</strong> dfg vom 23.10.2003, Seite 9: Einführung zum 01.07.2004); vgl. auch Demmer,<br />
Seite 63 ff. <strong>und</strong> Koordinierung des Ges<strong>und</strong>heitswesens zur Gefahrenabwehr <strong>im</strong> Vertrag über<br />
eine Verfassung für Europa vom 29.10.2004, Artikel III-278, insbeson<strong>der</strong>e Abs. 7<br />
(http://www.eu-verfassung.org/EU-Verfassung.pdf).<br />
625<br />
Der B<strong>und</strong> konnte ohne Zust<strong>im</strong>mung des B<strong>und</strong>esrates Hoheitsrecht des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> auf<br />
zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.<br />
626<br />
von Maydell, HS-KV, § 64, Randnr. 33 mit Hinweis auf BVerfG E 73, Seite 339 ff.<br />
627<br />
Sowie die Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72; zur Garantie <strong>der</strong> Freizügigkeit dieser Verordnung:<br />
Joussen, Seite 19 ff.