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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 43<br />

Ärzten zu beachten sind. Neue <strong>Heil</strong>mittel dürfen gemäß § 138<br />

SGB V nur verordnet werden, wenn sie vom B<strong>und</strong>esausschuss<br />

anerkannt wurden <strong>und</strong> in diesen Richtlinien eine Empfehlung zur<br />

Qualitätssicherung bei <strong>der</strong> Leistungserbringung abgegeben wurde.<br />

Als zentrale Vorschriften des vertragsärztlichen Verordnungsverhaltens<br />

sollen diese Regelungen einer näheren Betrachtung<br />

unterzogen werden:<br />

• Gemäß § 91 Abs. 2 SGB V besteht dieser Gemeinsame<br />

B<strong>und</strong>esausschuss aus einem unparteiischen Vorsitzenden,<br />

zwei weiteren unparteiischen Mitglie<strong>der</strong>n, fünf Vertretern <strong>der</strong><br />

Ärzte, vier Vertretern <strong>der</strong> Deutschen Krankenhausgesellschaft<br />

<strong>und</strong> neun Vertretern <strong>der</strong> Krankenkassen. Die Bestellung<br />

<strong>der</strong> Vertreter <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Stellvertreter erfolgt durch die<br />

jeweils entsendende Organisation. Die Mitglie<strong>der</strong> führen ihr<br />

Amt als Ehrenamt (§ 90 Abs.3 Satz 1 SGB V). Sie sind an<br />

Weisungen <strong>der</strong> sie entsendenden Organisationen nicht geb<strong>und</strong>en<br />

(§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Wegen des erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Sachverstands sollte es sich bei den entsandten Personen<br />

jeweils um Mitarbeiter <strong>der</strong> Krankenkassen bzw. Ärzte<br />

handeln <strong>und</strong> nicht um Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Selbstverwaltung dieser<br />

Organisationen. 124<br />

• Auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage von § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB V ergingen<br />

die <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel-Richtlinen 125 vom 17.06.1992, 126<br />

geän<strong>der</strong>t am 18.02.1998 127 , danach neu gefasst <strong>und</strong> getrennt<br />

in geson<strong>der</strong>te <strong>Heil</strong>mittel- <strong>und</strong> (künftig beabsichtigt<br />

auch eigenständige) Hilfsmittel-Richtlinien. 128 Sie glie<strong>der</strong>ten<br />

124<br />

Zur demokratischen Legit<strong>im</strong>ation des B<strong>und</strong>esausschusses: Muckel, Seite 121 ff. <strong>und</strong> Butzer/Kaltenborn,<br />

Seite 333 ff.<br />

125<br />

Wobei die <strong>Heil</strong>mittel eine weit vorrangigere Rolle <strong>im</strong> Vergleich zu den Hilfsmittel einnehmen: Vgl.<br />

§ 92 Abs. 6 SGB V.<br />

126<br />

B<strong>und</strong>esanzeiger Beilage Nr. 183 b vom 29.09.1992.<br />

127<br />

B<strong>und</strong>esanzeiger Beilage Nr. 115 a vom 26.06.1998.<br />

128<br />

<strong>Heil</strong>mittelrichtlinien veröffentlicht <strong>im</strong> B<strong>und</strong>esanzeiger vom 29.06.2001 (in Kraft getreten zum<br />

01.07.2001) <strong>und</strong> <strong>im</strong> B<strong>und</strong>esanzeiger Nr. 106a/110 vom 09.06.2004/17.06.2004 (in Kraft getreten zum

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