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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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d) Vereinbarkeit <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>regelungen mit dem<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>und</strong> sonstigem Recht<br />

aa) Art. 12 GG<br />

Seite 154<br />

Die Regelungen in den §§ 124 <strong>und</strong> 126 SGB V regeln die Berufszugangsvoraussetzungen<br />

für Leistungserbringer, die <strong>im</strong><br />

Rahmen <strong>der</strong> GKV tätig sein wollen. Eine Betroffenheit in dem<br />

durch Art. 12 GG geschützten Freiheitsrecht ist daher gegeben.<br />

Dabei ist fraglich, ob die Berufswahl <strong>im</strong> eigentlichen Sinne betroffen<br />

ist, o<strong>der</strong> lediglich die Berufsausübung. Berücksichtigt man,<br />

dass ca. 87% <strong>der</strong> Bevölkerung in <strong>der</strong> GKV versichert sind, könnte<br />

eine Nichtzulassung bewirken, dass bei den gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

freiberuflich Selbständigen eine erhebliche Einschränkung <strong>der</strong><br />

Gesamtnachfrage nach den betroffenen Leistungen erfolgt. Für<br />

einen Großteil von Leistungserbringern könnte dies auch eine<br />

Existenzfrage bedeuten, zumindest dann, wenn alle Kassenarten<br />

einheitlich (z.B. durch interne Absprachen) agieren. 432 Erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist zunächst eine nach <strong>Heil</strong>mitteln <strong>und</strong> Hilfsmitteln differenzierte<br />

Betrachtung.<br />

• <strong>Heil</strong>mittelerbringer:<br />

Die Berufswahl ist bei <strong>Heil</strong>mittelerbringer auch in Ansehung<br />

des eingangs erwähnten Umstandes durch die <strong>Zulassungs</strong>regelungen<br />

in § 124 SGB V nicht betroffen. Zwar ist nach <strong>der</strong><br />

Kassenarztentscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

vom 23.03.1960 433 anerkannt, dass die Berufswahl tangiert<br />

sein kann, je mehr die Ausübung des Berufs insgesamt be-<br />

432 Die Betroffenheit <strong>im</strong> Gr<strong>und</strong>recht nach Art 12 GG in <strong>der</strong> Ausgestaltung als Schutzrecht für die Berufswahl<br />

wird umso geringer zu veranschlagen sein, wenn nur einzelne Kassenarten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

solche mit kleinerem Marktanteil, den Leistungserbringer nicht zulassen.<br />

433 BVerfG E 11, Seite 30 ff.

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