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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 116<br />

ken- o<strong>der</strong> auch Pflegeversicherungsrechts entspricht <strong>und</strong> damit <strong>der</strong> Anspruch<br />

des Versicherten eigentlich nicht erfüllt werden konnte. Diese Konsequenz ist<br />

bedingt durch die Pr<strong>im</strong>ärbetroffenheit des Versicherten bei Leistungsstörungen.<br />

Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen sind daher auch nach durchgeführter Versorgung<br />

zur Überwachung des Qualitätsniveaus bei <strong>der</strong> Leistungserbringung berufen.<br />

Regelungen zu den Maßnahmen bei nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung<br />

finden sich in den Rahmenverträgen mit den Leistungserbringern. Dort<br />

sind neben <strong>der</strong> Gewährleistung 328 auch weitere Sanktionen bis hin zur Vertragsstrafe<br />

<strong>und</strong> dem Schadensregress geregelt, die zumeist von einem Gremium<br />

(z.B. „Vertragsausschuss“) festgelegt werden, das sich aus Vertretern<br />

<strong>der</strong> Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen <strong>und</strong> Vertretern <strong>der</strong> Leistungserbringer bzw.<br />

des vertragsschließenden Verbandes zusammensetzt. Den Maßnahmen einer<br />

solchen Schlichtungsstelle zur Gewährleistung einer vertragskonformen Erfüllung<br />

vertraglichen Verpflichtungen unterwerfen sich die Vertragspartner <strong>und</strong><br />

die geb<strong>und</strong>enen Mitglie<strong>der</strong> / Mitgliedskassen freiwillig. Für Leistungserbringer<br />

soll damit ein ggf. in Betracht kommen<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Zulassung vermieden<br />

werden. Gleichzeitig wird damit ein Forum zur Erörterung <strong>und</strong> Beilegung von<br />

Problem- <strong>und</strong> Grenzfällen geschaffen.<br />

5. Wahlrecht <strong>der</strong> Versicherten zwischen den<br />

zugelassenen Leistungserbringern<br />

a) Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

Das Wahlrecht <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> sonstigen Leistungserbringer ist we<strong>der</strong><br />

<strong>im</strong> SGB V noch <strong>im</strong> SGB XI ausdrücklich verankert. 329 In <strong>der</strong> Begründung<br />

des Regierungsentwurfs zum GRG ist ausgeführt, dass die Kran-<br />

328<br />

Die eigenständige Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Kasse kann auch<br />

rahmenvertraglich normiert sein.<br />

329<br />

Vgl. zum Vertragsarztrecht § 76 SGB V; nach dem BSG basiert das Wahlrecht auf dem allgemeinen<br />

Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 1 <strong>und</strong> 2<br />

GG) – BSGE 73, Seite 62 ff, 71.

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