10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 171<br />

Kassenverbände zu berücksichtigten ist. Die neuere zivilrechtliche<br />

Rechtsprechung geht nicht von einem wettbewerbsrechtlichen<br />

Unterlassungsanspruch <strong>der</strong> sonstigen Leistungserbringer<br />

gegen einen Vertragsarzt aus. 479 Dies ergebe sich insbeson<strong>der</strong>e<br />

aus dem Interesse an einer insgesamt besseren Versorgung <strong>der</strong><br />

Patienten, aus einer Steigerung des Wirtschaftlichkeitsgebots<br />

sowie aus dem Aspekt <strong>der</strong> Einfachheit <strong>der</strong> Versorgung heraus.<br />

Diese Aspekte sind auch <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen<br />

<strong>Zulassungs</strong>entscheidung zu berücksichtigen <strong>und</strong> schließen daher<br />

einen Anspruch des Vertragsarztes auf Zulassung nicht von<br />

vornherein aus. Wenn sich allerdings <strong>im</strong> Einzelfall ergibt, dass<br />

das Wirtschaftlichkeitsprinzip <strong>im</strong> eingangs erwähnten Sinne unterlaufen<br />

<strong>und</strong> in sein Gegenteil verkehrt wird (wenn sich herausstellt,<br />

dass <strong>der</strong> Vertragsarzt z.B. medizinisch nicht gerechtfertigte<br />

Verordnungen vorn<strong>im</strong>mt), kann dies nicht nur Konsequenzen <strong>im</strong><br />

Rahmen von Wirtschaftlichkeitsüberprüfungen haben, son<strong>der</strong>n<br />

muss auch für eine Prüfung zum Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Zulassung herangezogen<br />

werden. Auf diesen Umstand kann bereits bei <strong>Zulassungs</strong>erteilung<br />

klarstellend hingewiesen werden. 480<br />

f) Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Zulassung<br />

Nach §§ 124 Abs. 6 <strong>und</strong> 126 Abs. 4 SGB V kann nach einer positiven<br />

<strong>Zulassungs</strong>entscheidung die Zulassung von dem für die Zulassung zuständigen<br />

Kassenverband wi<strong>der</strong>rufen werden, wenn <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

die <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen nicht mehr erfüllt, bzw. <strong>im</strong> <strong>Heil</strong>mittelbereich<br />

sich trotz Fristsetzung nicht fortbildet. Da <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf ein<br />

belasten<strong>der</strong> Verwaltungsakt mit gesteigerter Begründungspflicht gemäß<br />

§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist, dem ein Verwaltungsverfahren vorauszugehen<br />

hat (§ 8 SGB X), gilt gemäß § 24 SGB X auch die Verpflichtung<br />

479<br />

OLG Naumburg, Urteil vom 03.07.2002, Az: 7 U 67/01; BGH GR 2000, Seite 1080 ff. <strong>und</strong> GR<br />

2002, Seite 271 ff.;<br />

480<br />

Ggf. wird auch ein Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt gemäß § 47 Abs. 1 Ziff. 1 SGB X in Betracht zu ziehen sein.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!