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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 188<br />

tungserbringers festgelegt, <strong>der</strong> gegenüber <strong>der</strong> einzelnen Krankenkasse geltend<br />

zu machen ist. 535<br />

Auch hier ist zunächst die Frage zu beantworten, ob diese Rahmenverträge<br />

öffentlich-rechtliche o<strong>der</strong> privatrechtliche Verträge sind. Diese Frage bedarf<br />

auch in Ansehung <strong>der</strong> Neuregelung des § 69 SGB V einer vertiefenden Darstellung,<br />

da nur <strong>der</strong> materiellrechtliche Zuweisungsgehalt letztlich eine Vergleichbarkeit<br />

mit Regelungen des SGB XI ermöglicht.<br />

Wie bereits oben unter III. 2. <strong>und</strong> 3. dargestellt, sind die Verhältnisse zwischen<br />

Leistungserbringer <strong>und</strong> Versichertem dem Zivilrecht zuzuordnen. Dies könnte<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auch auf <strong>der</strong> Ebene zwischen Krankenkassenseite <strong>und</strong> Leistungserbringer<br />

gelten, insbeson<strong>der</strong>e, wenn die vor dem GRG vorhandene<br />

Rechtslage (§ 376 d RVO a.F.) mit in Betracht gezogen wird. 536 Nach damaligem<br />

Recht erfolgte die „Zulassung“ <strong>und</strong> die nähere Ausgestaltung <strong>der</strong> Beziehungen<br />

zwischen Kassen <strong>und</strong> Leistungserbringer durch Vertrag, <strong>der</strong> nach dem<br />

Beschluss des Gemeinsamen Senats <strong>der</strong> obersten Gerichtshöfe des B<strong>und</strong>es<br />

vom 10.04.1986 dem Privatrecht zuzuordnen war. 537 Zudem hat <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

geäußert, dass sich am privatrechtlichen Charakter <strong>der</strong> Verträge durch<br />

die Neuregelung <strong>im</strong> GRG nichts geän<strong>der</strong>t habe. 538<br />

Gleichzeitig hat <strong>der</strong> Gesetzgeber aber damals eine Rechtswegzuweisung in<br />

§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG a.F. zur Sozialgerichtsbarkeit vorgenommen<br />

<strong>und</strong> dies mit dem engen Sachzusammenhang zwischen dem Inhalt <strong>der</strong> Verträge<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Verpflichtung <strong>der</strong> Krankenkassen gegenüber<br />

den Versicherten begründet. 539 Neben diesem öffentlich-rechtlichen<br />

535<br />

Die Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer <strong>und</strong> verpflichteter einzelner Krankenkasse wird<br />

auch als 3. Ebene bezeichnet – vgl. BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 5.<br />

536<br />

Vgl. BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 6.<br />

537<br />

BGHZ 97, 312 o<strong>der</strong> SGb 1986, Seite 412.<br />

538<br />

Ausschussbericht vom 24.11.1988 BT-Drucksache 11/3480 zu Art. 29, wobei die Gesetzesbegründung<br />

von „Leistungsbeschaffungsverträgen“ spricht. Dabei könnte auch <strong>der</strong> unter III. 3.b) beschriebene<br />

Son<strong>der</strong>fall gemeint sein, <strong>der</strong> von einer privatrechtlichen Vorgehensweise <strong>der</strong> Krankenkassen als<br />

„Einkäufer in Vertretung des Versicherten“ ausgeht. Dieser Son<strong>der</strong>fall <strong>der</strong> Leistungserbringung wird<br />

jedoch durch die Rahmenverträge gemäß §§ 125, 127 SGB V nicht erfasst <strong>und</strong> kann daher nicht zur<br />

Begründung <strong>der</strong>en Rechtsnatur herangezogen werden.<br />

539<br />

BT-Drucksache, aaO (Fußnote 538), Verknüpfung von Leistungsrecht <strong>und</strong> Leistungserbringerrecht.

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