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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 21<br />

Soll mit dem Mittel hingegen <strong>im</strong> Zusammenhang mit ärztlichen <strong>Heil</strong>maßnahmen<br />

aktiv auf das Krankheitsgeschehen eingewirkt werden,<br />

liegt ein <strong>Heil</strong>mittel vor. 57<br />

Bei sächlichen Mitteln, die den Erfolg einer Behandlung sichern sollen<br />

(z.B. Stütz- <strong>und</strong> Halteapparaturen) ist die Abgrenzung zwischen <strong>Heil</strong><strong>und</strong><br />

Hilfsmitteln schwierig, da auch Hilfsmittel zur Sicherung <strong>der</strong> Krankenbehandlung<br />

dienen können (§ 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative<br />

SGB V). 58 Bei <strong>der</strong> sich bei Hilfsmitteln weiter anschließenden Abgrenzung<br />

von den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens kommt es<br />

darauf an, ob <strong>der</strong> therapeutische Zweck des Mittels vernachlässigt werden<br />

kann. 59<br />

Während die Unterscheidung zwischen <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln nach dem<br />

Recht <strong>der</strong> RVO weitgehend dahingestellt bleiben konnte, da sich dies<br />

auf den Leistungsanspruch des Versicherten nicht weiter ausgewirkt<br />

hat, 60 kam es nach Einführung des SGB V für den Versicherten entscheidend<br />

auf die Abgrenzung an, da für eine Leistung, die als <strong>Heil</strong>mittel<br />

einzuordnen ist, bis einschließlich 2003 eine 15%-ige Zuzahlung<br />

entstand, während, wenn es sich um ein Hilfsmittel handelte, dieses<br />

weitgehend zuzahlungsfrei beansprucht werden konnte. 61 Seit<br />

01.01.2004 sind die Zuzahlungsregelungen angenähert (§ 61 SGB V<br />

57 BSG SozR 2200 Nr. 3 zu § 193 RVO.<br />

58 Zur Abgrenzung von <strong>Heil</strong>mitteln in einer ärztlichen Behandlung i.S. von §§ 28 Abs. 1, 15 Abs. 1<br />

SGB V <strong>und</strong> zu Maßnahmen ohne Behandlungscharakter (wie etwa Gymnastik, Sport <strong>und</strong> Erholung):<br />

Vgl.: BSGE 33, Seite 30 <strong>und</strong> BSGE 29, Seite 27 ff., 29.<br />

59 BSG SozR 2200, § 368 e Nr. 13 (Haarwaschmittel).<br />

60 Sowohl <strong>Heil</strong>- wie auch Hilfsmittel wurden von <strong>der</strong> Krankenkasse zunächst in voller Höhe finanziert;<br />

erst ab 01.01.1970 hatte bei <strong>Heil</strong>mitteln <strong>der</strong> Versicherte gemäß § 182a RVO eine pauschale Zuzahlung<br />

in Höhe von 20%, höchstens jedoch DM 2,50 je Verordnungsblatt zu bezahlen (Art. 2 Nr. 7 des<br />

Krankenversicherungsän<strong>der</strong>ungsgesetzes vom 27.07.1969 - BGBI I, Seite 946 ff). Ab 01.07.1977<br />

wurde dies auf 1,00 DM pro Verordnung reduziert (KV-Kostendämpfungsgesetz von 1977, BGBI I<br />

Seite 1069 ff.) bzw. ab 01.01.1982 auf 4,00 DM erhöht (KV-Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz vom<br />

22.12.1981, BGBI I, Seite 1578 ff.).<br />

61 Zur Abgrenzung in <strong>der</strong> Praxis: Vgl. das Besprechungsergebnis <strong>der</strong> Spitzenverbände vom<br />

09.12.1988, wonach <strong>Heil</strong>mittel gr<strong>und</strong>sätzlich Dienstleistungen, Hilfsmittel hingegen stets Sachen sind<br />

- vgl. auch Hauck/Haines, § 32 Randnr. 8.

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