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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 133<br />

todidaktisch erlangte Fertigkeiten erworben wurden. Die Eröffnung<br />

eines 10-Jahres-Zeitraums ermöglichte einen Härtefallausgleich,<br />

insbeson<strong>der</strong>e für Frauen, die längere Zeit, z.B. familienbedingt,<br />

nicht <strong>im</strong> Beruf tätig waren. Der 2-Jahres-Zeitraum bezog<br />

sich auf eine hauptberuflich vollschichtliche Tätigkeit. Bei Teilzeittätigkeiten<br />

war eine entsprechende Verlängerung <strong>der</strong> Erfahrungszeit<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Die Rechtsprechung legte dieses Tatbestandsmerkmal<br />

eher großzügig aus <strong>und</strong> berücksichtigte auch<br />

Zeiten in selbständiger Tätigkeit, wenn bereits eine Zulassung erfolgt<br />

war (z.B. bei Qualifikationserweiterungen) <strong>und</strong> wenn an<strong>der</strong>nfalls<br />

die Selbständigkeit aufgegeben o<strong>der</strong> unterbrochen <strong>und</strong><br />

ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nur zum Zweck des<br />

Nachweises dieser Erfahrungszeit eingegangen werden muss-<br />

te. 369<br />

369 BSG SozR 3-2500, § 124 Nr. 7.<br />

370 Ziffer 2.3.1 <strong>der</strong> Empfehlungen.<br />

371 Vgl. BSG SozR 3-2500, § 124 Nr. 8.<br />

Der Erwerb des Erfahrungswissens war nur in geeigneten Einrichtungen<br />

möglich. Nach den Empfehlungen <strong>der</strong> Spitzenverbände<br />

galten als geeignete Praxen <strong>und</strong> Betriebe solche, die therapeutische<br />

Maßnahmen anboten <strong>und</strong> durchführten sowie den<br />

ärztlichen Behandlungsauftrag <strong>und</strong> die Aufsicht durch einen zugelassenen<br />

Leistungserbringer gewährleisteten. 370 Vorauszusetzen<br />

war also gr<strong>und</strong>sätzlich ein zugelassener Leistungserbringer<br />

mit gleichem Leistungsspektrum, <strong>der</strong> die Überwachung/Anleitung<br />

des Auszubildenden übernahm. Eine gleichwertige<br />

Ausbildung/Erfahrungssammlung konnte jedoch auch <strong>im</strong><br />

Einzelfall in Fachkliniken, Rehabilitationseinrichtungen o<strong>der</strong><br />

Facharztpraxen (sonstige vergleichbare Einrichtungen i.S.v.<br />

§ 124 Abs. 3 SGB V), ggf. sogar ohne engere Fachaufsicht, erworben<br />

werden, zumal die Zahl <strong>der</strong> Ausbildungsplätze bei zugelassenen<br />

Leistungserbringern beschränkt war <strong>und</strong> ist (Art. 12<br />

GG). 371 Bei weiterer o<strong>der</strong> erneuter Zulassung konnte die berufs-

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