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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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) Elemente <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit <strong>im</strong> SGB XI<br />

aa) Subsidiarität<br />

Seite 86<br />

Der Anspruch auf ein Pflegehilfsmittel nach dem SGB XI ist dann<br />

nicht gegeben, wenn ein Hilfsmittel wegen Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung<br />

von <strong>der</strong> Krankenversicherung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Leistungsträgern<br />

(Rentenversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern) zu<br />

übernehmen ist. 250 Durch die Formulierung „soweit“ ist eine ergänzende<br />

Versorgung durch die Pflegeversicherung jedoch<br />

denkbar. Durch dieses Subsidiaritätsprinzip ergibt sich insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Notwendigkeit <strong>der</strong> Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung gemäß § 33 SGB V <strong>und</strong> den Pflegehilfsmitteln<br />

251 ; umsomehr, als finanzielle Schieflagen zwischen den beiden<br />

Sozialversicherungsträgern bestehen 252 <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Praxis<br />

eine starke personelle/sachliche Verflechtung <strong>der</strong> Körperschaften<br />

vorhanden ist. 253 Die Krankenversicherung ist vor allem für solche<br />

medizinischen Maßnahmen zuständig, die gezielt <strong>der</strong><br />

Krankheitsbekämpfung dienen. Aspekte sind neben dem Ausgleich<br />

des durch die Krankheit o<strong>der</strong> die Behin<strong>der</strong>ung verursachten<br />

Funktionsdefizits insbeson<strong>der</strong>e die Verbesserung <strong>der</strong> elementaren<br />

Lebensbedingungen (sogenannte Gr<strong>und</strong>bedürfnisse).<br />

254 Die Zuständigkeit <strong>der</strong> Krankenkasse findet jedoch dort ih-<br />

250<br />

§ 40 SGB XI ist insbeson<strong>der</strong>e dem Recht <strong>der</strong> Krankenversicherung nachgeordnet (Anschlussregelung);<br />

deshalb prüft zunächst die Krankenkasse ihre Leistungspflicht <strong>und</strong> nur bei negativem Ergebnis<br />

kommt eine Prüfung <strong>der</strong> Pflegeversicherung in Betracht – Rapp, Seite 667.<br />

251<br />

Marburger, Seite 193 ff., Krauskopf SGb 2001, Seite 419 ff., Nass, Seite 38 ff.<br />

252<br />

Vgl. BT-Drucksache 14/5306.<br />

253<br />

Es ist leicht vorstellbar, wenn <strong>der</strong> für beide Sachgebiete zuständige Sachbearbeiter ein vom Versicherten<br />

benötigtes Hilfsmittel zur Entlastung des Krankenversicherungsbudgets bei <strong>der</strong> Pflegeversicherung<br />

verbucht, obwohl ein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch besteht. Jacobs/Igl/Wasem<br />

schlagen daher in einem Gutachten vor, das von <strong>der</strong> B<strong>und</strong>estags-Enquete-Kommission „Demographischer<br />

Wandel“ in Auftrag gegeben wurde, Pflegeversicherungsleistungen in die gesetzliche Krankenversicherung<br />

zu integrieren (dgd vom 06.07.2001, Seite 9 ff.); zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen bei<br />

Fehlbuchungen: Bayerisches LSG, Beschluss vom 09.11.2001, Az.: L 7 B 158/01 P ER <strong>und</strong> SG München,<br />

Urteil vom 12.05.2004, Az.: S 3 P 50/01.<br />

254<br />

Im Einzelnen vgl. oben unter 3.a), Fußnote 66.

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