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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 283<br />

eine solche Leistungserbringung ggf. <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Kostenerstattung<br />

geltend machen.<br />

13. Das dem Wirtschaftlichkeitsprinzip zuzurechnende <strong>Zulassungs</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Vertragsrecht</strong> <strong>der</strong> Leistungserbringer kann durch die europarechtliche<br />

Dienstleistungsfreiheit ggf. sogar einer weiteren Steigerung <strong>der</strong><br />

Wirtschaftlichkeit zugeführt werden. Dabei ist, bedingt durch das<br />

Sachleistungsprinzip, aber nicht von einer völligen Freigabe dieses<br />

Marktes auszugehen. Vielmehr besteht <strong>im</strong> Ges<strong>und</strong>heitswesen ein<br />

Unterschied zu sonstigen Märkten, <strong>der</strong> auch eine differenzierte Beurteilung<br />

bei <strong>der</strong> Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher <strong>und</strong> verfahrensrechtlicher<br />

Vorschriften <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Recht <strong>der</strong><br />

<strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel erfor<strong>der</strong>lich macht.<br />

14. Ist <strong>der</strong> Versicherte gr<strong>und</strong>sätzlich Nachfrager <strong>im</strong> Markt <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong><br />

Hilfsmittel, bedingt dies wettbewerbsrechtlich, national <strong>und</strong> europarechtlich,<br />

Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen nicht als Unternehmen i.S. des<br />

Kartellrechts zu qualifizieren, solange sie ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung<br />

nachkommen. Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen schaffen mit<br />

<strong>der</strong> Zulassung lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Marktes<br />

<strong>und</strong> sind anschließend Kostenträger, nicht Nachfrager von<br />

Dienstleistungen o<strong>der</strong> Waren. Nur in Ausnahmefällen wird deshalb<br />

die Unternehmenseigenschaft nach dem funktionalen Unternehmensbegriff<br />

erfüllt. Der Ausschluss nationalen Kartellrechts ergibt<br />

sich <strong>im</strong> Pflegeversicherungsrecht aus diesen allgemeinen Bewertungen,<br />

<strong>im</strong> Krankenversicherungsrecht, gesetzlich klarstellend angeordnet,<br />

aus <strong>der</strong> Regelung in § 69 SGB V. Für das EG-Kartellrecht ist<br />

ggf. auf die Ausschlussnorm des Art. 86 Abs. 2 EGV zurückzugreifen.<br />

15. Der Vorbehalt des Gesetzes in Form des Gesetzesvorrangs kann<br />

auch <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Vertragsautonomie<br />

nicht die Ausübung monopolartiger Vorgaben durch die Kas-

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