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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 212<br />

tungserbringer in Betracht, die entwe<strong>der</strong> <strong>im</strong> vorhandenen Lagerbestand<br />

das Hilfsmittel vorhalten o<strong>der</strong> unter Einschaltung <strong>der</strong> zuständigen Pflegekasse<br />

eine Neuversorgung - aber nur leihweise - vornehmen.<br />

Die vertraglichen Möglichkeiten <strong>der</strong> Landesverbände <strong>der</strong> Pflegekassen<br />

sind insoweit vielschichtig <strong>und</strong> von den Gegebenheiten vor Ort abhängig.<br />

Art. 83 GG ist insoweit Rechnung getragen <strong>und</strong> eine Verfassungswidrigkeit<br />

in diesem Zusammenhang nicht feststellbar.<br />

In Ansehung von § 125 Abs. 2 SGB V <strong>und</strong> § 127 Abs. 1 SGB V liegt<br />

bei den Vereinbarungen zur Leihe nach § 78 Abs. 4 SGB XI ebenfalls<br />

eine normative Wirkung für die einzelne Pflegekasse vor, auch wenn<br />

dies in § 78 Abs. 4 SGB XI nicht ausdrücklich formuliert ist. Existieren<br />

entsprechende Verbandsverträge, müssen die Pflegekassen von dieser<br />

Möglichkeit Gebrauch machen, indem sie die in § 78 Abs. 4 Satz 2<br />

SGB XI zwingend vorgeschriebene Unterrichtung vornehmen <strong>und</strong> das<br />

Ausleihverfahren, das in § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ebenfalls verbindlich<br />

geregelt ist („sollen“), praktizieren. Ein Vertragsabschluss gemäß<br />

§ 78 Abs. 4 SGB XI mit Pflegeeinrichtungen ist daher für Pflegekassen<br />

kein unverbindliches Angebot, sich an diesem Modell zu beteiligen o<strong>der</strong><br />

ein eigenes Ausleihverfahren zu gestalten, son<strong>der</strong>n es beinhaltetet dieselbe<br />

rechtliche Verpflichtung, wie sie durch Vertragsabschluss auf<br />

Landesebene auch durch die Pflegeeinrichtungen übernommen wurde,<br />

zumal diese in <strong>der</strong> Praxis darauf angewiesen sind, dass das Modell<br />

auch umgesetzt wird, da sich sonst die Kalkulationsgr<strong>und</strong>lage für das<br />

vertraglich vereinbarte Leihgeschäft wesentlich än<strong>der</strong>n würde.

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