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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 174<br />

(§ 81 Abs. 5 SGB V). 489 Deshalb eröffnen sich für die Wi<strong>der</strong>rufsentscheidungen<br />

<strong>im</strong> Rahmen des Gr<strong>und</strong>satzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Instrumentarien gemäß § 32 Abs. 2 SGB X. 490 Bei <strong>der</strong><br />

Rechtmäßigkeitskontrolle einer Entscheidung ist jedoch zu beachten,<br />

dass auch <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf ohne Nebenbest<strong>im</strong>mungen rechtmäßig sein<br />

kann, da es dem Leistungserbringer unbenommen ist, stets einen neuen<br />

Antrag auf Zulassung zu stellen, <strong>der</strong> ggf. auch gerichtlich weiterverfolgt<br />

werden kann, so dass auch auf diese Weise ggf. eine zeitnahe Befristung<br />

<strong>der</strong> Sanktion erwirkt werden kann. 491<br />

Da <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf als Verwaltungsakt ergeht, haben Wi<strong>der</strong>spruch <strong>und</strong> Anfechtungsklage<br />

aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Ist <strong>der</strong> sofortige<br />

Ausschluss des Leistungserbringers von <strong>der</strong> Versorgung als<br />

Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter<br />

erfor<strong>der</strong>lich, kommt die Anordnung <strong>der</strong> sofortigen<br />

Vollziehung gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG in Betracht. 492<br />

g) Beendigung <strong>der</strong> Zulassung auf an<strong>der</strong>e Weise<br />

Die Zulassung endet auch mit dem Tod des Leistungserbringers, 493<br />

o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Auflösung einer juristischen Person (Untergang des von<br />

dem Verwaltungsakt Betroffenen, § 39 Abs. 2 SGB X). §§ 124, 126<br />

SGB V sehen keine Altersgrenze für den Leistungserbringer vor. 494<br />

489 Abweichend insofern auch die Regelungen in § 129 Abs. 4 SGB V, wo ausdrücklich rahmenvertragliche<br />

Regelungen vorgesehen sind. Zum Wi<strong>der</strong>ruf einer bedingt ausgesprochenen vertragsärztlichen<br />

Zulassung bei Nichteintritt <strong>der</strong> Bedingung: BSG vom 05.02.2003, NZS 2004, Seite 219 ff.<br />

490 Dargestellt unter e) aa).<br />

491 BVerfG E SozR 2200, § 368 a RVO Nr. 6; das Gericht entscheidet insofern zur zeitlichen Wirkung<br />

des Wi<strong>der</strong>rufs <strong>im</strong> Rahmen des Verpflichtungsbegehrens auf Neuzulassung.<br />

492 Dies setzt eine konkrete Bedrohung wichtiger Gemeinschaftsgüter schon während des Rechtsschutzverfahrens<br />

voraus, die nicht durch Kontrollmaßnahmen ausgeschlossen werden können<br />

(BVerfGE 40, 179; BVerfGE 44, 105, 119).<br />

493 Die Zulassung ist höchstpersönlich, vgl. oben unter e) dd).<br />

494 An<strong>der</strong>s z.B. § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V i.V.m. § 25 Ärzte-ZV für Erstzulassungen <strong>und</strong> § 95 Abs. 7<br />

SGB V für bestehende Zulassungen (Vollendung des 68. Lebensjahres). Diesen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit<br />

begründet <strong>der</strong> Gesetzgeber mit <strong>der</strong> gestiegenen Zahl von Vertragsärzten; es<br />

müsse dafür gesorgt werden, dass Vertragsarztsitze auch frei werden. Diese Begründung ließe sich<br />

auch auf die Leistungserbringer von <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel übertragen. Zur Erstzulassung eines Ver-

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