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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 143<br />

bände <strong>der</strong> Krankenkassen bei <strong>der</strong> Zulassung Tatbestandswir-<br />

kung. 404<br />

cc) Anerkennung <strong>der</strong> geltenden Vereinbarungen<br />

Auch die rahmenvertraglichen Vereinbarungen gemäß § 127<br />

SGB V enthalten sowohl Einzelheiten <strong>der</strong> Versorgung, wie auch<br />

Regelungen zur Abrechnung <strong>der</strong> Festbeträge bzw. sonstige<br />

Preisregelungen. Insoweit kann daher gr<strong>und</strong>sätzlich auf das oben<br />

unter IV., 3.a) dd) zu den <strong>Heil</strong>mitteln Ausgeführte verwiesen<br />

werden. Bei Hilfsmittelerbringern ist die Anerkennungserklärung<br />

insbeson<strong>der</strong>e für Nichtinnungsmitglie<strong>der</strong> zur Erzielung einheitlicher<br />

Modalitäten bei <strong>der</strong> Leistungserbringung erfor<strong>der</strong>lich. Die<br />

Anerkennungserklärung bezieht sich dabei auf einschlägige Vereinbarungen<br />

gemäß § 127 SGB V, wobei <strong>der</strong> Neuabschluss einer<br />

Vereinbarung nicht als <strong>Zulassungs</strong>voraussetzung gefor<strong>der</strong>t<br />

werden kann. 405 Es reicht insoweit aus, wenn das Preisangebot<br />

des <strong>Zulassungs</strong>willigen, für den vorhandene Verträge nicht einschlägig<br />

sind, nicht über den Sätzen bestehen<strong>der</strong> sonstiger vergleichbarer<br />

Vereinbarungen liegt (sich also <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> „Üblichkeit<br />

am Markt“ bewegt) – sog. faktische Anerkennung des<br />

Preisniveaus.<br />

404 Verfassungskonforme Auslegung des BSG (BSG SozR 3-2500 § 126 SGB V, Nr. 1): Tatbestandswirkung<br />

von Verwaltungsakten zur Vermeidung einer echten Doppelprüfung berufsrechtlicher <strong>Zulassungs</strong>elemente<br />

(siehe Fußnote 367) ; für eigene Standards <strong>im</strong> Sozialrecht: Bieback, Seite 395.<br />

405 Fußnote 387.

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