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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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hh) Leihweise Überlassung von Hilfsmitteln<br />

Seite 73<br />

Der Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel<br />

wird durch die Besitzverschaffung durch die Krankenkasse erfüllt.<br />

Gemäß § 33 Abs. 5 SGB V können die Krankenkassen nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob ein Hilfsmittel durch<br />

Einigung <strong>und</strong> Übergabe gemäß § 929 BGB in das Eigentum des<br />

Versicherten übergehen, o<strong>der</strong> lediglich ein Leihverhältnis gemäß<br />

§§ 598 ff. BGB entstehen soll, was sich vor allem bei wertvolleren<br />

<strong>und</strong> daher wie<strong>der</strong>verwendbaren bzw. mehrfach einsetzbaren<br />

Hilfsmitteln anbietet. 217 Der Gesetzgeber hat mit dieser gesetzlichen<br />

Regelung auf rechtliche Unsicherheiten in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

reagiert 218 <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>lage zu Kosteneinsparungen geschaffen,<br />

die jedoch von den Krankenkassen nur eingeschränkt<br />

wahrgenommen werden, da einerseits die Erwartungshaltungen<br />

<strong>der</strong> Versicherten nicht von einer Mehrfachnutzung ausgehen,<br />

an<strong>der</strong>erseits die Krankenkassen bei Leihverhältnissen auch die<br />

entsprechenden Vorkehrungen zu treffen haben, damit eine<br />

technisch <strong>und</strong> hygienisch einwandfreie Wartung <strong>und</strong> damit die<br />

Wie<strong>der</strong>einsetzbarkeit des Hilfsmittels gewährleistet ist. Dies ergibt<br />

sich insbeson<strong>der</strong>e aus Haftungsgesichtspunkten. 219 Deshalb<br />

ist für die Krankenkasse die Frage zu beantworten, ob sie<br />

die erfor<strong>der</strong>liche Wartung selbst durchführen kann o<strong>der</strong> ob sie<br />

auf Einkaufsmodelle unter Einbeziehung <strong>der</strong> Leistungserbringer,<br />

insbeson<strong>der</strong>e des Sanitätsfachhandels zurückgreifen will o<strong>der</strong><br />

muss.<br />

217<br />

Z.B. bei Rollstühlen, Krankenbetten, Krücken etc.; zur Unzulässigkeit bei Einmal-Medizinprodukten<br />

vgl. Haindl/Helle, Seite 411 ff. Die beson<strong>der</strong>e Bedeutung des Wie<strong>der</strong>einsatzes wird seit 01.01.2004<br />

auch in § 127 Abs. 1 SGB V n.F. unterstrichen. Damit soll auch die Qualität <strong>der</strong> Versorgung verbessert<br />

werden, da langlebige Produkte, die sich zum Wie<strong>der</strong>einsatz eignen, sich durch eine beson<strong>der</strong>s<br />

hohe Qualität auszeichnen (vgl. BT-Drucksache 15/1525, Seite 121).<br />

218<br />

Behrends, DOK 1978, Seite 181 ff.; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31.<br />

219<br />

Im Einzelnen siehe unten III.3.c) <strong>und</strong> III.4.

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