10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 270<br />

zu überprüfen. Wie weit diese Zuständigkeit reicht, entscheidet sich am<br />

Tatbestandsmerkmal „Angelegenheit <strong>der</strong> gesetzlichen Kranken-/ o<strong>der</strong><br />

sozialen Pflegeversicherung“. 839<br />

Zivilgerichte haben bislang eine Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichte für<br />

wettbewerbsrechtliche Fragestellungen dann anerkannt, wenn <strong>der</strong><br />

Schwerpunkt des Rechtsstreits in <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung<br />

<strong>der</strong> Kasse nach dem SGB V o<strong>der</strong> SGB XI liege (hoheitliche Tätigkeit);<br />

dann sei das Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17<br />

Abs. 2 GVG dazu berufen, den Rechtsstreit unter allen in Betracht<br />

kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden - also auch über solche<br />

Rechtsvorschriften, die für sich genommen, die Zuständigkeit einer an<strong>der</strong>en<br />

Gerichtsbarkeit begründen würden. 840 Nach § 51 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 SGG n.F. ist allein ausschlaggebend, ob eine Angelegenheit <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Kranken-/ o<strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung vorliegt. Davon<br />

ist auszugehen, wenn eine Kranken- o<strong>der</strong> Pflegekasse betroffen<br />

ist. 841 Dabei kann eine mittelbare Betroffenheit, z.B. finanzieller Art,<br />

ausreichen. Geht es um die öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllung,<br />

liegt kein Wi<strong>der</strong>spruch zur dargestellten Sichtweise <strong>der</strong> Zivilgerichte vor.<br />

Nur dann, wenn schwerpunktmäßig wettbewerbsrelevantes Verhalten<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse <strong>im</strong> Mittelpunkt des Rechtsstreits steht, ist diese<br />

Sichtweise nicht mehr haltbar, da nach <strong>der</strong> nunmehr ausdrücklich geregelten<br />

erweiterten Zuständigkeit auch für ein solches Verfahren die Zuständigkeit<br />

<strong>der</strong> Sozialgerichte eröffnet ist. 842<br />

e) Würdigung<br />

Der wesentlichste Aspekt <strong>der</strong> umfassenden Übertragung von Rechtsstreitigkeiten<br />

mit Leistungserbringern an die Gerichte <strong>der</strong> Sozialge-<br />

839 Vgl. auch oben unter 2.<br />

840 BGH, aaO (Fußnote 837), Seite 1797.<br />

841 Betroffenheit i.S. <strong>der</strong> Subjektstheorie: berechtigtes o<strong>der</strong> verpflichtendes Zuordnungssubjekt des<br />

Rechtsstreits ist ein Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung o<strong>der</strong> Pflegeversicherung.<br />

842 Hierzu eingehend Mühlhausen, Mitglie<strong>der</strong>wettbewerb, Seite 211 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!