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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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IV. Das <strong>Zulassungs</strong>recht <strong>im</strong> eigentlichen<br />

Sinne bei <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln<br />

1. Arten von Leistungserbringern <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong>en Organisation<br />

Seite 124<br />

Im Bereich <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel wird <strong>im</strong> SGB V dahingehend differenziert,<br />

dass in §§ 124, 125 SGB V (5. Abschnitt) die Beziehungen zu den Leistungserbringern<br />

von <strong>Heil</strong>mitteln <strong>und</strong> in den §§ 126 bis 128 SGB V (6. Abschnitt) die<br />

Beziehungen zu den Leistungserbringern von Hilfsmitteln geregelt werden. Bei<br />

den Leistungserbringern von <strong>Heil</strong>mitteln handelt es sich um medizinisch orientierte<br />

Berufe, die <strong>im</strong> direkten Kontakt mit den Patienten Ges<strong>und</strong>heitsleistungen<br />

erbringen <strong>und</strong> bei denen heilende, übende o<strong>der</strong> helfende Dienstleistungsverfahren<br />

angewandt werden. Folgende vom Gesetzgeber nur beispielhaft aufgezählte<br />

Berufsgruppen gehören hierzu: Leistungserbringer von physikalischtherapeutischen<br />

Leistungen (Physiotherapeuten, Masseure, Krankengymnasten,<br />

Masseure <strong>und</strong> medizinische Bademeister), Logopäden <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Sprachtherapeuten, Beschäftigungs- <strong>und</strong> Arbeitstherapeuten.<br />

Bei den Leistungserbringern von Hilfsmitteln handelt es sich um Berufsgruppen,<br />

die den Versicherten die sächlichen Mittel verschaffen. Traditionell sind<br />

dies die sog. „Handwerksberufe <strong>im</strong> Ges<strong>und</strong>heitswesen“ (Augenoptiker, Hörgeräteakustiker,<br />

Orthopädiemechaniker <strong>und</strong> Bandagisten, Orthopädieschuhmacher<br />

etc.), aber auch die Fachhändler, die industriell hergestellte Ware vertreiben<br />

(Sanitätsfachhandel).<br />

Während <strong>im</strong> Vertragsarztrecht die leistungserbringenden Ärzte mit ihrer Zulassung<br />

ordentliches Mitglied <strong>der</strong> für den Vertragsarztsitz zuständigen Kassenärztlichen<br />

Vereinigung werden, mithin ein öffentlich-rechtliches Mitgliedschaftsverhältnis<br />

kraft Gesetzes angeordnet wird - also Ärzte damit auch eine<br />

öffentlich-rechtliche Rechtsposition als Teil <strong>der</strong> GKV erlangen (§ 77 Abs. 3, 77

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