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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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2. Berufsrecht (Gewerberecht/Handwerksrecht)<br />

Seite 126<br />

Für nahezu alle <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel-Lieferanten hat <strong>der</strong> Gesetzgeber öffentlich-rechtliche<br />

Berufszugangsvoraussetzungen bereits <strong>im</strong> sog. Berufsrecht <strong>der</strong><br />

in diesem Bereich Tätigen geschaffen. Während zu den <strong>Heil</strong>mittelerbringern<br />

überwiegend die freiberuflichen Berufsgruppen gehören, für <strong>der</strong>en Ausübung<br />

eine staatliche Anerkennung vorausgesetzt wird, müssen die Hilfsmittelerbringer<br />

als sog. „Ges<strong>und</strong>heitshandwerker“ überwiegend eine Prüfung vor <strong>der</strong> zuständigen<br />

Handwerkskammer ablegen.<br />

a) <strong>Heil</strong>mittelerbringer<br />

Die berufsrechtlichen Regelungen finden sich in den jeweiligen, den<br />

einzelnen Berufsgruppen zugeordneten Berufsgesetzen. Auf <strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>lage dieser Berufsgesetze sind Rechtsverordnungen als Ausbildungs-<br />

<strong>und</strong> Prüfungsordnungen ergangen, die die Ablegung einer staatlichen<br />

Prüfung am Schluss <strong>der</strong> Ausbildung festlegen. Mit dem erfolgreichen<br />

Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung ist die Erlaubnis verb<strong>und</strong>en, die geschützte<br />

Berufsbezeichnung zu führen. 347 Diese Erlaubnis zur Führung<br />

<strong>der</strong> Berufsbezeichnung erteilt die für den Bezirk zuständige Verwaltungsbehörde<br />

(z.B. das Regierungspräsidium).<br />

347 So ist z.B. auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des Masseur- <strong>und</strong> Physiotherapeutengesetzes (MPhG) vom<br />

26.05.1994 (BGBI I, Seite 1084) - Abschnitt 2: Ausbildung als Masseur <strong>und</strong> medizinischer Bademeister,<br />

Abschnitt 3: Ausbildung als Physiotherapeut - die Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnung für Masseure<br />

<strong>und</strong> medizinische Bademeister vom 06.12.1994 (BGBI I, Seite 3770) <strong>und</strong> die Ausbildungs- <strong>und</strong><br />

Prüfungsordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.1994 (BGBI I, Seite 3786) ergangen. Nach den<br />

dortigen Regelungen kann die Erlaubnis zur Berufsausübung unter <strong>der</strong> Bezeichnung „Masseur“ nur<br />

erteilt werden, wenn <strong>der</strong> Nachweis erbracht wird, dass an einem einjährigen Lehrgang an einer staatlich<br />

anerkannten Fachschule teilgenommen, eine Prüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss<br />

bestanden <strong>und</strong> eine praktische Ausbildung von einem weiteren Jahr an einer zur Ausbildung ermächtigten<br />

Krankenanstalt abgeleistet wurde.

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