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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 192<br />

ein Vertragswettbewerb eröffnet ist. 551 Auf Seiten <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

kann <strong>der</strong> Vertrag entwe<strong>der</strong> von einzelnen Leistungserbringern o<strong>der</strong><br />

von ihren Verbänden abgeschlossen werden. Dabei haben einzelne<br />

Leistungsanbieter best<strong>im</strong>mter <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel kein Monopol zum<br />

Abschluss von Rahmenverträgen. Das Gebot zur Beachtung <strong>der</strong> Vielfalt<br />

<strong>der</strong> Leistungsanbieter in § 2 Abs. 3 SGB V, <strong>der</strong> Umkehrschluss aus<br />

§ 129 SGB V, wo die Vertragsparteien gesetzlich festgelegt sind, sowie<br />

das Gr<strong>und</strong>recht <strong>der</strong> Leistungsanbieter aus Art. 12 GG <strong>und</strong> <strong>der</strong> Wettbewerb<br />

unter verschiedenen Leistungsanbietern als Wirtschaftlichkeitselement,<br />

sprechen dafür, dass bei <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln keine Exklusivität<br />

<strong>der</strong> Vertragsbeziehungen zu einzelnen Gruppen von Leistungserbringern<br />

besteht. 552<br />

Existiert ein Verbands-Rahmenvertrag auf Leistungserbringerseite,<br />

stellt sich die Frage, ob Einzelverträge mit einzelnen Leistungserbringern<br />

zusätzlich in Betracht kommen <strong>und</strong> inwieweit <strong>der</strong> einzelne Anbieter<br />

einen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages hat. Teilweise<br />

wird ein solcher Anspruch mit Hinweis auf das kartellrechtliche Diskr<strong>im</strong>inierungsverbot<br />

bejaht. 553 Gr<strong>und</strong>sätzlich steht <strong>der</strong> Kassenseite die<br />

Vertragsfreiheit in ihrer Ausprägung als Abschlussfreiheit insbeson<strong>der</strong>e<br />

dann zu, wenn sie dem Sicherstellungsauftrag durch Abschluss eines<br />

Verbands-Rahmenvertrags bereits Rechnung getragen hat. Bietet ein<br />

einzelner Leistungserbringer jedoch Leistungen unterhalb des Preisniveaus<br />

des Verbands-Rahmenvertrags an, haben Versicherte ein entsprechendes<br />

Wahlrecht zur Versorgung durch diesen Leistungserbringer.<br />

554 Ebenso wie das Wirtschaftlichkeitsgebot dem Versicherten einen<br />

erweiterten Leistungsanspruch verschafft, 555 ist es sachgerecht,<br />

es in Bezug auf den Leistungsanbieter heranzuziehen, um einen An-<br />

551<br />

Ebsen/Greß/Jacobs/Szecseny/Wasem, Seite 130 f; Hermann, Sozialpolitik 2003, Seite 17 ff.<br />

552<br />

So kommen für die Belieferung <strong>der</strong> Versicherten mit Hilfsmitteln also nicht nur die Innungsverbände<br />

<strong>der</strong> Orthopädiemechaniker <strong>und</strong> Bandagisten in Betracht, son<strong>der</strong>n Krankenkassenverbände können<br />

z.B. auch Hilfsmittelrahmenverträge gem. § 127 SGB V mit Apothekerverbänden abschließen (BSG<br />

vom 25.09.2001, Az.: B 3 KR 3/01 R).<br />

553<br />

Von Maydell, § 125 Randnr. 10; Schulte, Seite 298.<br />

554<br />

Vgl. Fußnote 339.<br />

555<br />

Siehe oben III.5. b).

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