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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 236<br />

auch die Sozialversorgungsverträge gemäß § 78 SGB XI sind als öffentlich-rechtliche<br />

Vereinbarungen zu qualifizieren. 699 Dies bedingt<br />

ganz gr<strong>und</strong>sätzlich ein kritisches Hinterfragen, ob Kartellrecht auf das<br />

Handeln von Krankenkassen <strong>und</strong> Pflegekassen anwendbar ist.<br />

Da das Ges<strong>und</strong>heitswesen <strong>im</strong> GWB nicht als Ausnahmebereich aufgeführt<br />

ist, ist zunächst von einem sachlich umfassenden Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes auszugehen. Dennoch werden best<strong>im</strong>mte Handlungsformen,<br />

wie privates Verbraucherverhalten o<strong>der</strong> Verhalten <strong>im</strong> Arbeitsverhältnis<br />

vom Anwendungsbereich des GWB ausgenommen, obwohl<br />

dies das GWB nicht ausdrücklich vorsieht. 700 Für hoheitliches Handeln<br />

ist <strong>der</strong> Anwendungsbereich des GWB zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen<br />

(arg. § 130 Abs. 1 Satz 1 GWB), allerdings ist dem Gesetz<br />

keine Aussage zu entnehmen, ab welchem Handlungsmoment die Beteiligung<br />

eines hoheitlichen Rechtsträgers am geschäftlichen Verkehr<br />

kartellrechtlich relevant sein soll.<br />

Ausgehend vom geschützten Rechtsgut <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zweckverfolgung des<br />

GWB 701 muss <strong>der</strong> hoheitliche Rechtsträger als Unternehmen i.S.v.<br />

§§ 1, 130 GWB zu qualifizieren sein. Es gilt insofern ein funktionaler<br />

Unternehmensbegriff. 702 D.h., ein Verhalten ist bezogen auf Rechtsgut<br />

<strong>und</strong> Regelungszweck des GWB auf die Zugehörigkeit zum Geschäftsverkehr<br />

zu prüfen. Hat also eine Tätigkeit <strong>im</strong> geschäftlichen Verkehr auf<br />

dem Güter- o<strong>der</strong> Dienstleistungsmarkt potentiell Auswirkungen auf die<br />

Funktionsfähigkeit des Wettbewerbssystems o<strong>der</strong> auf die Auswahlalternative<br />

<strong>der</strong> Marktgegenseite, sind diese tatsächlichen Auswirkungen eines<br />

Verhaltens geeignet, einen Rechtsträger zum „Unternehmen i.S.<br />

des GWB“ zu qualifizieren. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass es<br />

sich um eine Tätigkeit <strong>im</strong> Markt handelt. D.h. <strong>der</strong> Rechtsträger muss mit<br />

699 Siehe oben IV.3, IV.4 <strong>und</strong> V.<br />

700 Neumann, D., Seite 72 ff. m.w.N.<br />

701 Erhaltung eines funktionsfähigen Wettbewerbs als Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> durch den Markt geordneten<br />

Wirtschaft; Schutz des Wettbewerbs einerseits als Institution sowie Individualschutz <strong>im</strong> geschäftlichen<br />

Verkehr<br />

702 Immenga/Mestmäcker, § 1 Randnr.34 ff.; eingehend Giesen, Seite 102 ff. m.w.N.

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