Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 221<br />
Betracht kommen. 638 Dies ist bei Geldleistungen unproblematisch. Bei<br />
Sach- <strong>und</strong> Dienstleistungen ergeben sich Schwierigkeiten, da das Leistungserbringerrecht<br />
des SGB V <strong>und</strong> des SGB XI (basierend auf dem<br />
Sachleistungsprinzip) gr<strong>und</strong>sätzlich von einer Leistungserbringung <strong>im</strong><br />
Inland ausgeht. 639 Zu diesem Territorialitätsprinzip treten auf übergeordneter<br />
Ebene die europarechtlich verankerten Freiheitsrechte, die bei<br />
<strong>Heil</strong>mitteln den freien Dienstleistungsverkehr <strong>und</strong> bei Hilfsmitteln den<br />
freien Warenverkehr betreffen. 640 Ausländische Regelungen kennen <strong>im</strong><br />
Übrigen kaum eine dem deutschen Recht entsprechende Gesetzessys-<br />
tematik. 641<br />
Durch die Sozialversicherungsabkommen <strong>und</strong> das sek<strong>und</strong>äre EG-Recht<br />
wird deshalb <strong>der</strong> dem SGB V <strong>und</strong> SGB XI zugr<strong>und</strong>eliegende Ruhensgr<strong>und</strong>satz<br />
bei Auslandsaufenthalt in Notfällen 642 o<strong>der</strong> bei vorheriger<br />
Genehmigung aufgehoben, mit <strong>der</strong> Folge, dass eine Leistungsaushilfe<br />
des ausländischen Krankenversicherungsträgers stattfindet 643 mit anschließendem<br />
Erstattungsanspruch gegen den inländischen Krankenversicherer.<br />
644 Vielfach wird von den ausländischen Leistungserbringern<br />
jedoch eine direkte Bezahlung <strong>der</strong> Leistung vom Versicherten verlangt,<br />
mit <strong>der</strong> Folge, dass auch in diesen Fällen <strong>der</strong> inländische Krankenversicherungsträger<br />
von den Versicherten auf Kostenerstattung angegangen<br />
wird. Obwohl hier § 18 SGB V <strong>und</strong> <strong>der</strong> bisherige § 13 Abs. 2<br />
SGB V a.F. nicht einschlägig waren, konnte eine entsprechende Kos-<br />
638<br />
Zur Frage, ob eine <strong>im</strong> Ausland angebotene Behandlungsmethode dem allgemein anerkannten<br />
Stand <strong>der</strong> medizinischen Erkenntnisse entspricht: BSG vom 14.12.2001, SGb 2001, Seite 519 ff. Eine<br />
Verpflichtung zur Kostenübernahme einer <strong>im</strong> Ausland durchgeführten Nierentransplantation ergibt<br />
sich noch nicht aus <strong>der</strong> dort kürzeren Wartezeit; von einer Versorgungslücke <strong>im</strong> Inland könne nur<br />
dann ausgegangen werden, wenn die frühzeitigere Auslandsbehandlung aus medizinischen Gründen<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist (Hessisches LSG, SGb 2002, Seite 167).<br />
639<br />
BSGE 86, Seite 86 ff. sieht nach deutsch-schweizerischem Sozialversicherungsabkommen bei<br />
vorrübergehendem Auslandsaufenthalt dennoch einen Kostenerstattungsanspruch des Versicherten<br />
in Höhe <strong>der</strong> tatsächlich in <strong>der</strong> Schweiz angefallenen Kosten für ein dort beschafftes Hilfsmittel vor. Für<br />
eine Begrenzung auf das inländische Niveau: Pitschas, VSSR 1999, Seite 233.<br />
640<br />
Zu diesem Spannungsverhältnis Pitschas in VSSR 1999, Seite 231; allgemein zum Diskr<strong>im</strong>inierungsverbot<br />
<strong>und</strong> zur Freizügigkeit von Unionsbürgern Becker, Seite 8 ff.<br />
641<br />
Schnapp, Seite 25, 33.<br />
642<br />
Art. 22 Abs. 1 Ziff. A VO (EWG) Nr. 1408/71 i.V.m.§ 6 SGB IV.<br />
643<br />
Art. 19 VO (EWG) Nr. 1408/71 i.V.m. § 6 SGB IV.<br />
644<br />
Eine Beson<strong>der</strong>heit regelt § 17 SGB V: Wenn ein Arbeitnehmer sich <strong>im</strong> Ausland aufhält, dann ist <strong>der</strong><br />
Arbeitgeber zur Leistung verpflichtet.