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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 274<br />

nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts 850 einen<br />

Anspruch auf Rechtsschutz, wenn diese Normen ohne vermittelnden<br />

Vollzugsakt zu einer Beeinträchtigung <strong>der</strong> Rechtsstellung<br />

des Betroffenen führen können. 851 Das BSG hat ein Vorgehen<br />

<strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Feststellungsklage bereits anerkannt. 852 Dass<br />

Leistungserbringer nicht direkter Adressat dieser Normen sind,<br />

hin<strong>der</strong>t die Anerkennung eines Feststellungsinteresses nicht, da<br />

insoweit eine Drittbetroffenheit, als Ausfluss aus dem die betroffenen<br />

Normen regelnden Rechtsverhältnisses zwischen an<strong>der</strong>en,<br />

ausreicht. Diese Drittbetroffenheit äußert sich regelmäßig in einer<br />

Beeinträchtigung <strong>der</strong> Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG, 853 zum<br />

Beispiel durch eine Regelung <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> Ausübung<br />

des Berufs. Darüber hinaus hat das BSG eine Normerlassklage<br />

als echte Leistungsklage anerkannt, wenn <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esausschuss<br />

pflichtwidrig Entscheidungen unterlässt <strong>und</strong> dadurch<br />

Leistungserbringer in ihrer Berufsfreiheit beschränkt. 854<br />

bb) Weitere Umsetzung<br />

Die Rechtsprechung des BSG 855 muss insoweit überdacht werden,<br />

wenn Rechtsansprüche <strong>der</strong> Leistungserbringer eingeschränkt<br />

werden, weil zum Beispiel Richtlinien ihnen gegenüber<br />

nur eine mittelbare Wirkung zuerkannt bzw. dies als Rechtsreflex<br />

850<br />

BVerfG NJW 1992, Seite 735 ff.<br />

851<br />

Dabei sind <strong>im</strong> Rahmen eines effektiven Rechtsschutzes die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

von Rechtsmitteln niedriger zu veranschlagen. Wenn <strong>im</strong> Ergebnis eine Verletzung<br />

von Gr<strong>und</strong>rechten aus Art. 12 GG bei Leistungserbringern o<strong>der</strong> Herstellern <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

dem Festbetragsverfahren abgelehnt wird, weil lediglich eine mittelbar faktische Betroffenheit vorliegt<br />

<strong>und</strong> Art. 12 GG keinen Anspruch auf Beibehaltung von günstigen Wettbewerbsrahmenbedingungen<br />

verschafft (Urteil des BVerfG vom 17.12.2002, Az.: 1 BvL 28/95, 1 BvL 29/95 <strong>und</strong> 1 BvL 30/95), ist<br />

dennoch von <strong>der</strong> Möglichkeit einer Berufsausübungsbeeinträchtigung auszugehen. Zum rechtstaatlichen<br />

Rückschritt durch Verlust von Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Neufassung von § 69 SGB<br />

V vgl. Schwerdtfeger, Seite 109.<br />

852<br />

BSGE 72, Seite 15 ff.; BSG, NZS 1997, Seite 40 ff.<br />

853<br />

So schon LSG Nordrhein-Westfalen, MedR 1994, Seite 456; <strong>im</strong> Zusammenhang mit Bedarfszulassungen<br />

bei Rehabilitationseinrichtungen: BSG-Urteil vom 23.07.2002 (AZ.: B 3 KR 63/01 R); zur Drittwirkung<br />

von Ermächtigungen <strong>im</strong> Vertragsarztrecht: BVerfG-Urteil vom 17.08.2004, Az.: 1 BvR 378/00,<br />

vgl. ArztR 2004, Seite 380 f. <strong>und</strong> SGb 2005, Seite 59 ff mit Anmerkung Nix.<br />

854<br />

BSGE 86, Seite 223 ff, NZS 2001, Seite 590 ff (Diätassistentin).<br />

855<br />

Vgl. oben Fußnote 846.

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