Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 51<br />
lichkeit nicht in die Leistungspflicht <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkassen<br />
fällt.<br />
bb) Hilfsmittelverzeichnis<br />
• Während sich <strong>der</strong> Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss sowohl<br />
mit <strong>Heil</strong>mitteln wie auch mit Hilfsmitteln in den zu erlassenden<br />
Richtliniengemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V zu beschäftigen<br />
hat, sieht <strong>der</strong> Gesetzgeber ein zusätzliches Hilfsmittelverzeichnis<br />
vor, das allein von Vertretern <strong>der</strong> Krankenkassen -<br />
den Spitzenverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen - erstellt wird<br />
(§ 128 SGB V). Be<strong>im</strong> IKK-B<strong>und</strong>esverband, dem die Fe<strong>der</strong>führung<br />
auf Spitzenverbandsebene <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong><br />
Hilfsmittel übertragen wurde, ist eine Geschäftsstelle „Hilfsmittel“<br />
als Anlaufstelle zur Aufnahme von Produkten in das Hilfsmittelverzeichnis<br />
eingerichtet. 150 Das Hilfsmittelverzeichnis<br />
setzt sich aus 34 Produktgruppen mit ca. 16.000<br />
Einzelprodukten zusammen. 151 Bei <strong>der</strong> Erstellung ist <strong>der</strong><br />
Medizinische Dienst <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen<br />
(MDS) beteiligt. Die von den Landesverbänden festgesetzten<br />
Festbeträge <strong>und</strong> vertraglich vereinbarten Preise werden<br />
ebenfalls in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen. 152 Das<br />
Hilfsmittelverzeichnis soll vor allem für Krankenkassen, für die<br />
verordnenden Ärzte <strong>und</strong> nicht zuletzt für die Versicherten<br />
mehr<br />
150 Zu Aufgaben <strong>und</strong> Planungen <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel be<strong>im</strong> IKK-B<strong>und</strong>esverband<br />
vgl. Freigang, Seite 165 ff.<br />
151 Von diesen Produkten wurden „mehr als 1800 in den letzten 18 Monaten aufgenommen“ (dfg vom<br />
11.09.2003, Seite 11).<br />
152 Die Festbeträge werden gemäß § 36 Abs. 2 SGB V nicht von den Spitzenverbänden, son<strong>der</strong>n von<br />
den Landesverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen <strong>und</strong> den Verbänden <strong>der</strong> Ersatzkassen gemeinsam auf<br />
Län<strong>der</strong>ebene festgesetzt. Bei den Preisvereinbarungen handelt es sich um Verträge nach § 127<br />
Abs. 2 SGB V, die von den einzelnen Krankenkassen o<strong>der</strong> ihren Landesverbänden mit Leistungserbringern<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Verbänden in Bezug auf Preise für einzelne Hilfsmittel abgeschlossen werden<br />
(eine Darstellung <strong>im</strong> Einzelnen unter V.4.c) - vgl. Heinze, in HS-KV § 40 Randnr. 58; an<strong>der</strong>er Ansicht<br />
Hess, in Kasseler Kommentar, § 128 Randnr. 2 <strong>und</strong> Knittel in Krauskopf § 128 Anm. 3, die davon<br />
ausgehen, dass in das Hilfsmittelverzeichnis nur die Vorstellungen <strong>der</strong> Spitzenverbände über Festbeträge<br />
<strong>und</strong> Preise eingehen, es sich also um unverbindliche Äußerungen handle; für eine solche „Empfehlung“<br />
lässt sich <strong>der</strong> Regelung jedoch nichts entnehmen, vielmehr spricht <strong>der</strong> Informierungscharakter<br />
<strong>und</strong> die Aktualisierungspflicht des Verzeichnisses für eine Darstellung tatsächlich bestehen<strong>der</strong><br />
Preise.