Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 222<br />
tenerstattung durch den inländischen Krankenversicherungsträgern in<br />
Betracht kommen. 645<br />
Begibt sich ein Versicherter bewusst zur Krankenbehandlung ins Ausland,<br />
regelte § 18 SGB V a.F. generell, dass eine Leistungspflicht des<br />
deutschen Krankenversicherers nur dann möglich ist, wenn es sich um<br />
eine den medizinischen Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechende Behandlung<br />
handelt <strong>und</strong> die Behandlung nur <strong>im</strong> Ausland möglich ist. Eine solche<br />
Behandlung konnte nach dem pflichtgemäßen Ermessen <strong>der</strong> inländischen<br />
Krankenversicherung genehmigt werden. 646<br />
Durch die Rechtsprechung des EuGH wurde diese nationale Begrenzungsregelung<br />
in Ansehung <strong>der</strong> europäischen Gr<strong>und</strong>freiheiten unter<br />
Anwendung <strong>der</strong> Kostenerstattung erweitert. 647 In den Urteilen Decker<br />
<strong>und</strong> Kohll 648 hat <strong>der</strong> EuGH entschieden, unter welchen Voraussetzungen<br />
Krankenkassen die Kosten für Waren- <strong>und</strong> Dienstleistungen, die<br />
<strong>der</strong> Versicherte <strong>im</strong> Ausland erworben hat, verweigern kann. Dabei sind<br />
die Gefährdung <strong>der</strong> Finanzierung des Sozialversicherungssystems 649<br />
o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e nationale Qualitätsstandards 650 Aspekte, die die Ein-<br />
645 Das BSG (Urteil vom 09.10.2001, veröffentlicht in NZS 2002, Seite 480 f) knüpft für einen Kostenerstattungsanspruch<br />
bei Auslandsbehandlung nicht an § 13 Abs. 3 SGB V an, son<strong>der</strong>n an § 18 Abs. 1<br />
Satz 1 SGB V, da dies die speziellere Regelung für eine solche Kostenerstattung sei. Dort sei eine<br />
Auslegung <strong>der</strong> Vorschrift <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> durch den EG-Vertrag garantierten Gr<strong>und</strong>freiheiten, insbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>der</strong> Dienstleistungsfreiheit, vorzunehmen, was <strong>im</strong> Einzelfall zu einer Kostenerstattungsverpflichtung,<br />
über den Wortlaut <strong>der</strong> Vorschrift in § 18 SGB V hinaus, führen könne.<br />
646 Nach Art. 22 Abs. 1 Ziff. c <strong>und</strong> Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 darf eine Genehmigung für eine Auslandsbehandlung<br />
dann nicht verweigert werden, wenn die Leistungserbringung <strong>im</strong> Leistungskatalog<br />
des inländischen Krankenversicherungsträgers vorhanden ist <strong>und</strong> <strong>der</strong> Versicherte die Leistung <strong>im</strong><br />
Inland aber nicht zeitnah erhalten kann; zur Neuregelung des § 13 SGB V vgl. Fußnote 672.<br />
647 Zu den methodischen Mängeln <strong>der</strong> EuGH-Rechtsprechung: Hailbronner, Seite 2185 ff.; zu den<br />
Regelungen des Binnenmarktes <strong>im</strong> Vertrag über eine Verfassung für Europa vom 29.10.2004, Artikel<br />
III-130 ff (http://www.eu-verfassung.org/EU-Verfassung.pdf)<br />
648 Urteile vom 28.04.1998, RS C-120/95 <strong>und</strong> RS C-158/96; vgl. auch Becker, Seite 359 ff.; von Maydell,<br />
Seite 3 ff.; Eichenhofer, VSSR 1999, Seite 101 ff.; Kötter, Seite 233 ff.<br />
649 Dieser Aspekt wird vom EuGH neben den Gründen des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes i.S.v. Art. 46 EGV<br />
als „zwingende Gründe des Allgemeinwohls“ ebenfalls als Rechtfertigungsgr<strong>und</strong> für eine Beschränkung<br />
<strong>der</strong> Waren- <strong>und</strong> Dienstleistungsfreiheit anerkannt (EuGH vom 16.01.1979, Az.: Rs 120/78 (Cassis<br />
de Dijon) <strong>und</strong> EuGH vom 15.07.1991, Az. RS C-76/90 (Säger)); Schulz-Weidner, Seite 59 ff.<br />
650 So z.B. auch die Aufrechterhaltung eines allen zugänglichen Krankenhaussystems verb<strong>und</strong>en mit<br />
einem Genehmigungsvorbehalt für Auslandsbehandlung (Urteile vom 12.07.2001, Az.: C-157/99<br />
(Smits/Peerbooms) <strong>und</strong> C-368/98 (Vanbraekel)) o<strong>der</strong> die ressourcensteuernde Intention des deutschen<br />
Leistungserbringerrechts: vgl. Heberlein, Seite 775; Anmerkung Kötter in ZESAR 2003, Seite<br />
173 ff.