10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 25<br />

anspruch ist <strong>der</strong> Eintritt des Versicherungsfalls. 74 Eine Definition<br />

des Gesetzgebers fehlt hierfür. Ausgehend von <strong>der</strong> leistungsrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>norm des § 11 SGB V ist Anknüpfungspunkt<br />

<strong>der</strong> „Krankheitsbegriff“. 75 Das BSG konkretisiert diesen unbest<strong>im</strong>mten<br />

Rechtsbegriff unter Zuhilfenahme von drei Kriterien:<br />

• Regelwidrigkeit (Voraussetzung hierfür ist, dass <strong>der</strong> Körpero<strong>der</strong><br />

Geisteszustand eines Versicherten vom Leitbild des ges<strong>und</strong>en<br />

Menschen abweicht)<br />

• Funktionalität (<strong>der</strong> Versicherte darf zur Ausübung <strong>der</strong> dem<br />

Leitbild entsprechenden normalen psychophysischen Funktionen<br />

nicht in <strong>der</strong> Lage sein)<br />

• Leidensdruck (durch den sich bei dem Versicherten die Regelwidrigkeit<br />

zur Krankheit qualifiziert).<br />

Der Versicherungsfall setzt das Erfüllen des Krankheitsbegriffs<br />

voraus. Dies zeigt sich insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong> Hinblick auf § 21 Abs. 1<br />

Ziff. 2 b SGB I („bei Krankheit“). Teilweise wird vertreten, von einem<br />

Versicherungsfall sei auch dann auszugehen, wenn die <strong>im</strong><br />

Gesetz vorgesehene Folge (Krankenbehandlung/Arbeitsunfähigkeit)<br />

erfor<strong>der</strong>lich wird bzw. eingetreten ist. 76<br />

bb) Krankenbehandlung<br />

§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V enthält in einem abschließenden Katalog<br />

77 die für die gesetzliche Krankenversicherung<br />

74 Zur Voraussetzung eines bestehenden Versicherungsverhältnisses vgl. Schulin, Sozialrecht,<br />

Randnr. 171 ff., insbeson<strong>der</strong>e Randnr. 175 zur Anwendung des § 19 SGB V.<br />

75 Zum Krankheitsbegriff als einem regelwidrigen Körper- o<strong>der</strong> Geisteszustand, dessen Eintritt die<br />

Notwendigkeit einer <strong>Heil</strong>behandlung <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, vgl. Brackmann,<br />

Handbuch, Seite 383a, f (m.w.N.); BSGE 25, Seite 37 ff.; 31, Seite 125 ff.; 33, Seite 202 ff.; 35, Seite<br />

10 ff.; 45, Seite 11 ff.<br />

76 Schulin, KrV 1989, Seite 215 ff.; Schulin, Sozialrecht, Randnr. 214; Töns, KrV 1990, Seite 32.<br />

77 Vgl. Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 11/2237, Seite 170): die Öffnungsklausel („insbeson<strong>der</strong>e“)<br />

des § 182 Abs. 1 Ziff. 1 RVO a.F. wurde bewusst wie<strong>der</strong> abgeschafft.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!