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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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d) Vertragsbeendigung<br />

Seite 185<br />

Regelungen zur Beendigung <strong>der</strong> Zulassung finden sich in § 78 SGB XI<br />

nicht. Es kommt jedoch eine Kündigungsmöglichkeit in Betracht, die<br />

entwe<strong>der</strong> konkreter Regelungsgegenstand des jeweiligen Versorgungsvertrages<br />

ist - o<strong>der</strong>, wenn sich dort keine Regelung findet, über eine<br />

(zumindest analoge) Anwendung des § 74 Abs. 2 SGB XI sichergestellt<br />

sein muss, da Dauerschuldverhältnisse stets aus wichtigem Gr<strong>und</strong><br />

nach dem Gr<strong>und</strong>satz von Treu <strong>und</strong> Glauben beendet werden können.<br />

529 Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen. Begreift<br />

man die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 72 ff. SGB XI nicht als abschließende<br />

Son<strong>der</strong>regelungen für den Bereich <strong>der</strong> stationären bzw. ambulanten<br />

Versorgungsverträge, son<strong>der</strong>n sieht das siebte Kapitel des SGB XI einheitlich<br />

als Regelung des Leistungserbringerrechts, 530 ist eine erweiterte<br />

Anwendung des gesamten § 74 SGB XI auf die Verträge über Pflegehilfsmittel<br />

vertretbar. 531<br />

5. Zusammenfassung<br />

Das <strong>Zulassungs</strong>recht <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel-Leistungserbringer <strong>im</strong> SGB V ist<br />

geprägt durch eine öffentlich-rechtliche <strong>Zulassungs</strong>entscheidung, die Verwaltungsaktcharakter<br />

besitzt. Im SGB V besteht eine differenzierte Ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen durch den Gesetzgeber. Diese ist bei <strong>Heil</strong>mittelerbringer<br />

durch die Erfüllung verschiedener Tatbestandsmerkmale vorgegeben,<br />

während <strong>der</strong> Gesetzgeber bei den Hilfsmitteln mit <strong>im</strong> konkreten Einzelfall<br />

ausfüllungsbedürftigen unbest<strong>im</strong>mten Rechtsbegriffen arbeitet. Zur Erreichung<br />

einheitlicher <strong>Zulassungs</strong>bedingungen geben die Spitzenverbände Empfehlun-<br />

529 Vgl. z.B. BGH NJW 1986, Seite 978.<br />

530 Siehe oben unter a).<br />

531 Eine sachliche Einschränkung könnte für die Kassenseite dahin erwogen werden, dass eine Kündigung<br />

lediglich zur Vertragsanpassung (Preisvereinbarungen) bzw. wegen Wegfall <strong>der</strong> Vertragsabschlussvoraussetzungen<br />

in Betracht kommt. Hierzu gehört auch ein Fehlverhalten des Leistungserbringers,<br />

da die persönliche Eignung <strong>und</strong> Zuverlässigkeit des Leistungserbringers ein allgemeiner<br />

Gr<strong>und</strong>satz des Leistungserbringerrechts ist (BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 10).

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