Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 226<br />
Rechtsverhältnisse. Bei <strong>der</strong> Einschaltung von Leistungserbringern nach<br />
dem Sachleistungsprinzip entstehen Rechtsbeziehungen, die von diesem,<br />
vom Solidarprinzip geprägten, Gr<strong>und</strong>verhältnis losgelöst sind <strong>und</strong><br />
dem einzelnen Versicherten, als Träger nationaler <strong>und</strong> supranationaler<br />
subjektiver Rechte, auch die grenzüberschreitende Erbringung bzw. Inanspruchnahme<br />
von Ges<strong>und</strong>heitsleistungen ermöglichen müssen, so<br />
dass insoweit die Gr<strong>und</strong>freiheiten, insbeson<strong>der</strong>e die Dienstleistungsfreiheit<br />
gem. Art. 49 <strong>und</strong> 50 EGV, Anwendung finden.<br />
Eine Differenzierung dahingehend, dass das Leistungsrecht den Gr<strong>und</strong>freiheiten<br />
entzogen wäre <strong>und</strong> das Leistungserbringerrecht diese Freiheitsrechte<br />
beinhalte, ist nach dem oben dargestellten deutschen Sachleistungsprinzip,<br />
666 wonach <strong>der</strong> Leistungsanspruch des Versicherten<br />
letztendlich nur <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Regelungen des Leistungserbringerrechts<br />
besteht, nicht möglich, so dass eine isolierte Bewertung nicht<br />
sinnvoll erscheint. Deshalb bietet auch das Sachleistungsprinzip für sich<br />
keine Argumentationsgr<strong>und</strong>lage dafür, die Anwendbarkeit <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>freiheiten<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich in Frage zu stellen. 667 Denn auch in <strong>der</strong> Umsetzung<br />
des Sachleistungsprinzips ist <strong>der</strong> Versicherte Nachfrager von<br />
Leistungen <strong>im</strong> Markt <strong>der</strong> Leistungserbringer, die ihm <strong>im</strong> Inland nach einer<br />
öffentlich-rechtlichen Zulassung <strong>der</strong> Kostenträger zur Verfügung<br />
668<br />
gestellt werden. Der EuGH hat in den Entscheidungen<br />
Smits/Peerbooms <strong>und</strong> Müller-Fauré / van Riet 669 klargestellt, dass auch<br />
in Sachleistungssystemen über die Dienstleistungsfreiheit ein Anspruch<br />
auf grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Ges<strong>und</strong>heitsleistungen<br />
besteht. 670 Diese Rechtsprechung ist in Ansehung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>frei-<br />
666 Vgl. oben II.3.c); Rixen, Seite 69 ff.<br />
667 So auch Bold, Seite 152 ff., <strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e die vertraglichen Regelungen mit Leistungserbringern<br />
in Versicherungssystemen mit Kostenerstattung aufzeigt (Belgien <strong>und</strong> Luxemburg), so dass sich<br />
<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>charakter des Sachleistungsprinzips relativiert, zumal <strong>im</strong> SGB V auch Kostenerstattungselemente<br />
vorgesehen sind.<br />
668 Insbeson<strong>der</strong>e an dieses privatrechtliche Verhältnis des Versicherten zu Leistungserbringer in <strong>der</strong><br />
Argumentation anknüpfend Heinze, SGb 2001, Seite 159.<br />
669 Siehe Fußnoten 653 <strong>und</strong> 659.<br />
670 Vgl. Kingreen, Seite 3384; Verschueren, Seite 356 ff.; kritisch wegen <strong>der</strong> Gefahr von Doppelzahlungen<br />
<strong>im</strong> Vertragsarztrecht <strong>der</strong> Vorlagebeschluss des BSG vom 30.10.2002, Az.: B 1 KR 28/01 R –<br />
dieser Beschluss wurde auch als Unterstützung des Generalanwalts (Fußnote 663) interpretiert (Handelsblatt<br />
vom 06.11.2002) - wobei an<strong>der</strong>erseits u.a. eine atypische Sachverhaltskonstellation des