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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 184<br />

merkmale enthielt, die von den Leistungserbringern zu erfüllen waren,<br />

wenn sie zu einer Belieferung von Pflegebetten zugelassen werden wollten.<br />

Entgegen dem Wortlaut <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung wurden<br />

darüber hinaus auf Landesebene zum Teil Son<strong>der</strong>regelungen mit Leistungserbringern<br />

vereinbart. 525 Auch die tatsächlichen Gegebenheiten<br />

bestätigen daher die festgestellte Verfassungswidrigkeit <strong>der</strong> Vor-<br />

schrift. 526<br />

c) Vertragsgegenstand<br />

Es können nur solche Hilfsmittel Vertragsgegenstand einer Zulassung<br />

nach dem Pflegeversicherungsrecht sein, die nicht in den Zuständigkeitsbereich<br />

<strong>der</strong> Krankenversicherung fallen (Subsidiarität <strong>der</strong> Pflege-<br />

hilfsmittel). 527<br />

§ 78 SGB XI dient insgesamt <strong>der</strong> Umsetzung des Leistungsrechts (§ 40<br />

SGB XI) auf <strong>der</strong> Leistungserbringerseite. Dabei ist <strong>im</strong> SGB XI die<br />

Gr<strong>und</strong>entscheidung zur Zulassung in <strong>der</strong> Tatsache zu sehen, dass mit<br />

einem einzelnen Leistungserbringer o<strong>der</strong> mit einem Verband (<strong>und</strong> damit<br />

den verbandsangehörigen Leistungserbringer) überhaupt ein Versorgungsvertrag<br />

abgeschlossen wird. Die weitere Ausgestaltung <strong>der</strong> Verträge<br />

entspricht dann den rahmenvertraglichen Regelungen, wie sie<br />

auch <strong>im</strong> SGB V in § 127 SGB V vorgesehen sind. 528<br />

525<br />

Begründet wird die Zulässigkeit damit, dass nur das <strong>Zulassungs</strong>element b<strong>und</strong>eseinheitlich geregelt<br />

sei, <strong>der</strong> Gesetzgeber aber z.B. Raum für dezentrale Vergütungsmechanismen gelassen habe, (§ 78<br />

SGB XI sei <strong>im</strong> Lichte des § 127 SGB V auszulegen).<br />

526<br />

Die Verfassungswidrigkeit erstreckt sich dabei auch auf die Festsetzung von Festbeträgen gemäß<br />

§ 78 Abs. 3 SGB XI, da auch insoweit eine originäre Entscheidung auf B<strong>und</strong>esebene getroffen wird<br />

<strong>und</strong> nach <strong>der</strong> Verwaltungskompetenzverteilung zwischen B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesebene ein vollzugsfähiger<br />

Rechtssatz <strong>der</strong> Landesebene verbleiben muss (Fußnote 520). Dieser Aspekt war nicht Gegenstand<br />

<strong>der</strong> Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts zur Festbetragsregelung <strong>im</strong> SGB V (vgl.<br />

Fußnoten 186, 268). Deshalb ist sowohl das pflegeversicherungsrechtliche Festbetragsverfahren, wie<br />

auch das seit dem 01.01.2004 <strong>im</strong> Krankenversicherungsrecht geregelte Festbetragsverfahren einer<br />

erneuten verfassungsrechtlichen Kontrolle zu unterwerfen.<br />

527<br />

Z.B. Versorgungsvertrag über zum Verbrauch best<strong>im</strong>mte Pflegehilfsmittel (Einmalhandschuhe,<br />

M<strong>und</strong>schutz, Bettschutzeinlagen etc.).<br />

528<br />

Im Einzelnen siehe V.3. <strong>und</strong> V.5.

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