10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 209<br />

auf die Vorschrift in Abs. 1 ausstrahlt, bedingt dies auch <strong>im</strong> Pflegeversicherungsrecht<br />

eine Zuordnung <strong>der</strong> Verträge zum öffentlichen Recht. 609<br />

Vertragsgegenstände sind neben <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>entscheidung Regelungen<br />

zur Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> Leistungserbringung <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Überprüfung<br />

sowie zur Qualität <strong>der</strong> Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Es finden<br />

sich <strong>im</strong> Sozialversorgungsvertrag also auch vertragliche Ausgestaltungen<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringung von Pflegehilfsmitteln. 610 Das zuvor<br />

beschriebene <strong>Vertragsrecht</strong> <strong>im</strong> Krankenversicherungsrecht ist daher insoweit<br />

auch Bestandteil des Sozialversorgungsvertrages, soweit in § 78<br />

SGB XI keine Beson<strong>der</strong>heiten geregelt sind. Darüber hinaus gilt es unmittelbar,<br />

wenn Hilfsmittel, z.B. <strong>im</strong> Pflegehe<strong>im</strong>, nach den Vorschriften<br />

des SGB V zu vergüten sind. Regelungsgegenstand des § 78 SGB XI<br />

sind daher nur die speziellen Pflegehilfsmittel. Für Hilfsmittel, die einer<br />

solchen Zuordnung a priori nicht zugänglich sind, verbleibt es - auch bei<br />

einer Eintrittspflicht <strong>der</strong> Pflegekasse - bei den vorhandenen krankenversicherungsrechtlichen<br />

Regelungen, insbeson<strong>der</strong>e auch bei den dort<br />

vertraglich vereinbarten Vergütungshöhen. Deshalb ist ein Rückgriff auf<br />

krankenversicherungsrechtliche Regelungen bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>und</strong><br />

Auslegung des § 78 SGB XI nicht ausgeschlossen.<br />

b) Zuschuss/Pflegehilfsmittelverzeichnis/<br />

Festbetragsfestsetzung (§ 78 Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 SGB XI)<br />

Neben dem eigentlichen Leistungserbringerrecht, <strong>der</strong> Entscheidung,<br />

dass ein Leistungserbringer zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln berechtigt<br />

ist <strong>und</strong> den Regelungen zur Qualität <strong>der</strong> Leistungserbringung,<br />

die an Vertragskomponenten aus § 127 SGB V angelehnt sind (eigentlicher<br />

Sozialversorgungsvertrag), enthält § 78 SGB XI auch weitere ein-<br />

609 Vgl. oben unter 1.; eine <strong>der</strong> Regelungen des § 69 SGB V vergleichbare formalrechtliche Vorschrift<br />

gibt es <strong>im</strong> SGB XI nicht. Die oben beschriebene Zuordnung als subordinationsrechtlicher Vertrag<br />

bleibt dabei wegen des Hauptbestandteils „Zulassung“ ausschlaggebend, auch wenn weitere koordinationsrechtliche<br />

Bestandteile <strong>im</strong> Versorgungsvertrag mitenthalten sind (siehe oben unter IV.4.a) <strong>und</strong><br />

V.3.b)).<br />

610 Durch diese Kombination kann erwogen werden, dass z.B. bei einer Kündigung einer Preisvereinbarung,<br />

also dem Beenden eines Hauptbestandteils des Vertrages, <strong>der</strong> Vertrag insgesamt entspre-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!