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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 141<br />

Hilfsmitteln ist die Wirtschaftlichkeit nicht nur über die Anerkennung<br />

<strong>der</strong> Vereinbarungen, son<strong>der</strong>n bereits als direkte Tatbestandsvoraussetzung<br />

<strong>der</strong> Zulassung zu beachten. Leistungserbringer,<br />

die einen Leistungsaufwand betreiben, <strong>der</strong> das Niveau<br />

<strong>der</strong> GKV offensichtlich überschreitet, können daher bereits von<br />

<strong>der</strong> Zulassung ausgeschlossen werden. 397 Ein weiterer Unterschied<br />

zu § 124 SGB V besteht darin, dass diese Voraussetzungen<br />

nicht wie bei den Hilfsmitteln auf natürliche Personen bezogen<br />

formuliert sind. Daher können seit Geltung <strong>der</strong> Vorschrift unstreitig<br />

auch juristische Personen zugelassen werden, wenn die<br />

Tatbestandsvoraussetzungen über entsprechende Angestellte<br />

erfüllt werden. 398<br />

bb) Herstellung, Abgabe <strong>und</strong> Anpassung<br />

Im Gegensatz zu <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>mittelerbringung ist die Belieferung mit<br />

Hilfsmitteln nicht lediglich Dienstleistung, son<strong>der</strong>n insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Abgabe einer Sache an den Versicherten. 399 Die Herstellung<br />

von Hilfsmitteln erfolgt, soweit sie nicht industriell gefertigt werden,<br />

durch die Ges<strong>und</strong>heitshandwerke individuell für den anspruchsberechtigten<br />

Versicherten. 400 Bereits durch das Handwerksrecht<br />

wird dabei sichergestellt, dass diese Leistungserbringer<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen fachlichen Voraussetzungen sowie eine<br />

berufspraktische Erfahrungszeit aufweisen. 401 Daneben kommt<br />

397<br />

Dies sind insbeson<strong>der</strong>e Hochpreisanbieter, die nicht geneigt sind, die vereinbarten Höchstpreise<br />

(vgl. oben II.3.e) cc) anzuerkennen; nicht ausreichend dürfte die Weigerung zur Abgabe zum Festbetragsniveau<br />

sein, da den Versicherten insoweit eine Eigenbeteiligung trifft, die Leistung an sich aber<br />

nicht wegen Unwirtschaftlichkeit von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. oben Seite 65 f <strong>und</strong> Fußnote<br />

176). A.A. Müller/Saekel, Seite 255, die auch Anbieter von <strong>der</strong> Zulassung ausschließen wollen, die<br />

nicht bereit sind, Produkte zum Festbetrag anzubieten. Zur Problematik <strong>im</strong> Zusammenhang mit Art. 12<br />

GG: Beuthien, aaO (Fußnote 322) Seite 254; wettbewerbsrechtlich argumentierend:<br />

Beuthien/Sponer, Seite 4.<br />

398<br />

vgl. Fußnote 367.<br />

399<br />

Zum Hilfsmittelbegriff <strong>im</strong> Einzelnen, vgl. II.3.a).<br />

400<br />

Siehe oben unter 2.b).<br />

401<br />

Die Eintragung in die Handwerksrolle setzt das Bestehen <strong>der</strong> Meisterprüfung voraus. Diese wie<strong>der</strong>um<br />

geht einher mit einer zumeist dreijährigen Berufsausbildung, dem Bestehen <strong>der</strong> Gesellenprüfung,<br />

einer mehrjährigen berufspraktischen Zeit <strong>im</strong> erlernten Handwerksberuf, einer theoretischen <strong>und</strong><br />

praktischen Meisterfortbildung sowie dem anschließenden Bestehen <strong>der</strong> Prüfung (§§ 25, 45 HWO,<br />

vgl. auch oben Seite 127).

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