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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 208<br />

versicherungsrecht ist die Verzinsung abschließend geregelt. 605<br />

Die in § 61 Satz 2 SGB X vorgesehene entsprechende Anwendung<br />

<strong>der</strong> BGB-Vorschriften ist für die Verzinsungsvorschriften<br />

nicht möglich, da <strong>der</strong> Gesetzgeber die Verzinsung <strong>im</strong> Sozialgesetzbuch<br />

gerade abschließend regeln wollte. Ein Rückgriff, insbeson<strong>der</strong>e<br />

auf die Vorschrift des § 288 BGB, kommt nicht in Be-<br />

tracht. 606<br />

5. <strong>Vertragsrecht</strong> nach dem SGB XI<br />

a) Sozialversorgungsvertrag<br />

In § 78 SGB XI erschöpft sich das Leistungserbringerrecht des SGB XI.<br />

Der Gesetzgeber hat sich für eine ausschließlich vertragliche Lösung<br />

entschieden, mithin also nicht für die dem SGB V zugr<strong>und</strong>eliegende<br />

Aufspaltung in einen öffentlich-rechtlichen <strong>Zulassungs</strong>akt <strong>und</strong> eine vertragsrechtliche<br />

Einzelausgestaltung des Leistungserbringerrechts. Er<br />

erstreckt insoweit das <strong>im</strong> SGB XI für das Leistungserbringerrecht gewählte<br />

Modell, das dem Krankenhausvertragsrecht <strong>der</strong> §§ 109, 111<br />

SGB V nachgebildet wurde (Abschluss von Sozialversorgungsverträgen),<br />

auch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. 607 Dieser sicherlich<br />

aus Vereinfachungsgründen vom Gesetzgeber gewählte Weg (Einheitlichkeit<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringung <strong>im</strong> SGB XI) ist in <strong>der</strong> Umsetzung<br />

problembehaftet. 608<br />

Da in § 78 Abs. 2 SGB XI ausdrücklich eine Normwirkung für die Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Spitzenverbände vorgesehen ist, <strong>und</strong> diese Regelung auch<br />

605<br />

§§ 42, 44 SGB I; 27, 28k, 28n, 28r SGB IV; 262, 266 SGB V; 214 SGB VI; 89f, 97 SGB VIII; 50<br />

SGB X; 68 SGB XI.<br />

606<br />

Zur direkten Anwendung dieser Regelung, da von einem privatrechtlichen Anspruch auszugehen<br />

sei: BSG vom 17.01.1996, SGb 1996, Seite 555 ff. mit Anmerkung Krauskopf.<br />

607<br />

Im Einzelnen vgl. oben IV.4; zur Verfassungswidrigkeit <strong>der</strong> Vorschrift: IV.4.b); allgemein Schulin,<br />

VSSR 1994, Seite 292 ff.<br />

608<br />

Neumann, in HS-PV, § 21 Randnr. 46 <strong>und</strong> oben IV.4.b).

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