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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 182<br />

Abs.2 GG, <strong>im</strong> Übrigen jedoch als landeseigener Vollzug i.S. des Art. 83<br />

GG ausgeführt werden kann. Aus <strong>der</strong> Systematik <strong>der</strong> Art. 83 ff. GG<br />

heraus (klare Abgrenzung <strong>der</strong> Verwaltungszuständigkeit von B<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

Län<strong>der</strong>) wurden bislang Mischverwaltungen, d.h. eine Verwaltungskompetenzaufteilung<br />

eines B<strong>und</strong>esgesetzes für einzelne Sachgebiete stets<br />

für unzulässig gehalten 518 - auch soweit es sich lediglich um Mitverwaltungs-<br />

<strong>und</strong> Mitentscheidungsbefugnisse des B<strong>und</strong>es handelte. 519 Den<br />

Entscheidungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts kann entnommen<br />

werden, dass lediglich ein bloßes Koordinieren des Verwaltungszusammenwirkens<br />

von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Län<strong>der</strong>n zu akzeptieren sei. Überträgt<br />

man diese Rechtsprechung auf die hier betroffene mittelbare Staatsverwaltung,<br />

so ist in § 78 SGB XI zwar auch eine b<strong>und</strong>esweite Koordinierung<br />

<strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>entscheidungen Ziel <strong>der</strong> Regelung, es verbleibt<br />

jedoch nicht bei einer Koordinierungsfunktion <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esebene, son<strong>der</strong>n<br />

es handelt sich um die originäre Entscheidung, die entsprechend<br />

<strong>der</strong> Verwaltungskompetenzenverteilung zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Län<strong>der</strong><br />

sowohl <strong>im</strong> SGB V wie auch <strong>im</strong> Übrigen SGB XI <strong>der</strong> Landesebene zusteht.<br />

520 Deshalb ist § 78 Abs. 1 SGB XI wegen Verstoßes gegen das<br />

Verbot <strong>der</strong> Mischverwaltungen <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 83 GG verfassungs-<br />

widrig. 521<br />

Die B<strong>und</strong>eseinheitlichkeit - auch kassenartenübergreifend, da vom Gesetzgeber<br />

an gemeinsam durch die Spitzenverbände abzuschließende<br />

Verträge gedacht wurde - 522 ist dadurch sichergestellt, dass die Spitzenverbände<br />

<strong>der</strong> Pflegekassen sowohl für den Vertragsabschluss mit<br />

einzelnen Leistungserbringern als auch <strong>der</strong>en Verbände zuständig sind.<br />

Wird ein Vertrag mit Verbänden <strong>der</strong> Leistungserbringer abgeschlossen,<br />

518<br />

BVerfG E 32, Seite 145 ff ,156.<br />

519<br />

BVerfG E 41, Seite 291 ff, 311.<br />

520<br />

Auch wenn man die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> mittelbaren Staatsverwaltung berücksichtigt (dargestellt<br />

unter 3.c) bb) muss <strong>der</strong> Landesebene ein vollzugsfähiger Rechtssatz verbleiben.<br />

521<br />

Eine verfassungskonforme Auslegung, die <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Verfassungswidrigkeit nach <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG E 87, Seite 114 ff, 133) voranzustellen ist, scheidet <strong>im</strong> vorliegenden<br />

Fall wegen des klaren Gesetzeswortlautes aus.<br />

522<br />

An<strong>der</strong>er Ansicht Spellbrink in Hauck/Haines § 78 SGB XI, Randnr. 3: Verträge seien durch den<br />

jeweiligen B<strong>und</strong>esverband abzuschließen.

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