10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 107<br />

Für den veräußernden Leistungserbringer ist das Verhältnis zwischen<br />

Krankenkasse <strong>und</strong> Versichertem offenk<strong>und</strong>ig, deshalb ergibt sich für ihn<br />

bei Vorlage <strong>der</strong> Krankenversichertenkarte bzw. <strong>der</strong> ärztlichen Verordnung<br />

die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung an die Krankenkasse.<br />

Dies erfolgt bei kleineren Hilfsmitteln ohne direkte Kontaktaufnahme<br />

mit <strong>der</strong> Krankenkasse, während bei größeren Hilfsmitteln zumeist ein<br />

rahmenvertraglich vereinbarter Genehmigungsvorbehalt greift, <strong>der</strong> den<br />

unmittelbaren Kontakt zur Krankenkasse bedingt. Die Gr<strong>und</strong>vorstellung<br />

des Gesetzgebers geht dabei von einem generellen Genehmigungserfor<strong>der</strong>nis<br />

aller Hilfsmittel durch die Krankenkasse aus, was jedoch in<br />

<strong>der</strong> Praxis nicht umgesetzt werden kann. 304 Bei <strong>der</strong> Pflegeversicherung<br />

bedingt <strong>der</strong> Antragsgr<strong>und</strong>satz eine Bewilligungsentscheidung durch die<br />

Pflegekasse.<br />

Welches Rechtsgeschäft nach <strong>der</strong> Eigentumsübertragung an die Kranken-<br />

o<strong>der</strong> Pflegekasse in einem weiteren Schritt zwischen Kasse <strong>und</strong><br />

Versichertem abgeschlossen wird, ist von <strong>der</strong> Art des Hilfsmittels abhängig.<br />

Während bei wertvolleren Hilfsmitteln ein Leihvertrag die Regel<br />

sein wird, kommt bei kleineren Hilfsmitteln <strong>und</strong> solchen, die zum<br />

Verbrauch best<strong>im</strong>mt sind, also Hilfsmittel, die aus <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache<br />

heraus nicht zur Wie<strong>der</strong>verwendbarkeit geeignet sind, eine weitere Eigentumsübertragung<br />

an den Versicherten in Betracht. 305 Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

ist jedoch zunächst von einem Eigentumserwerb bei <strong>der</strong> Krankenkasse/Pflegekasse<br />

auszugehen, entwe<strong>der</strong> verb<strong>und</strong>en mit <strong>der</strong> Entstehung<br />

eine Besitzmittlungsverhältnisses o<strong>der</strong> einer Weiterübertragung von Eigentum<br />

an den Versicherten. 306 Dies hat zur Folge, dass in einer Vielzahl<br />

von Fällen die Krankenkasse Eigentümer <strong>der</strong> Hilfsmittel bleibt,<br />

auch wenn sie sich <strong>im</strong> unmittelbaren Besitz <strong>der</strong> Versicherten befinden.<br />

Im Regelfall bestehen daher bei größeren Hilfsmitteln sämtliche An-<br />

304<br />

Siehe oben II.3.e) nn), z.B. Zust<strong>im</strong>mung gegenüber dem Leistungserbringer als konkludente Bewilligung<br />

gegenüber dem Versicherten.<br />

305<br />

Zum Ermessen <strong>der</strong> Krankenkasse vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 18.<br />

306<br />

Zur Leihe vgl. oben II.3.e) hh) <strong>und</strong> II.4.b) dd).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!