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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 197<br />

Unabhängig davon müssen bei <strong>der</strong> Vereinbarung <strong>der</strong> Preise Krankenkassen<br />

zwar dem Wirtschaftlichkeitsprinzig Rechnung tragen (insbeson<strong>der</strong>e<br />

den Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Beitragssatzstabilität gem. § 71 SGB V)<br />

wahren), an<strong>der</strong>erseits aber auch eine Angemessenheit <strong>und</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

<strong>der</strong> Gegenleistung aus Sicht <strong>der</strong> Leistungserbringer mitbeachten,<br />

da die Vergütungsregelungen die Existenzerhaltung <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

mitbedingen können <strong>und</strong> damit dem Schutzbereich des<br />

Art. 12 GG unterfallen. 571<br />

Der Gr<strong>und</strong>satz vom Vorrang des Gesetzes <strong>und</strong> die vom Gesetzgeber<br />

eröffnete „Vertragsfreiheit“, insbeson<strong>der</strong>e mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsprinzip,<br />

sind jedoch nicht unvereinbare Gegensätze, son<strong>der</strong>n<br />

können zielführend miteinan<strong>der</strong> verb<strong>und</strong>en werden, wenn verbleibende<br />

Verhandlungsspielräume genutzt werden, da letztlich auf Leistungserbringerseite<br />

die Akzeptanz wesentlich höher ist, als bei einseitig gemachten<br />

Vorgaben <strong>der</strong> Kostenträger.<br />

Vergütungsvereinbarungen gemäß §§ 125 <strong>und</strong> 127 SGB V sind gemäß<br />

§ 71 Abs. 4 SGB V den Aufsichtsbehörden vorzulegen, die bei einem<br />

Rechtsverstoß ein Beanstandungsrecht haben. Diese Rechtmäßigkeitskontrolle<br />

ist gleichzeitig ein weiteres Element zur Prüfung <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang <strong>der</strong> Versorgung <strong>der</strong> Versicherten mit<br />

<strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln.<br />

4. Vertragsgegenstand<br />

a) Rahmenempfehlungen für <strong>Heil</strong>mittel<br />

§ 125 Abs. 1 Satz 4 SGB V nennt die zur einheitlichen Versorgung<br />

möglichen Inhalte einer Rahmenempfehlung auf Spitzenverbands-<br />

571 Vgl. oben Fußnote 445, mwN.

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