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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 199<br />

zwischen <strong>der</strong> Zulassung zur Versorgung (Entscheidung zum „ob“ -<br />

§§ 124, 126 SGB V) <strong>und</strong> <strong>der</strong> vertraglichen Ausgestaltung <strong>der</strong> Versorgung<br />

<strong>im</strong> Einzelnen (Entscheidungen des „wie“ - §§ 125, 127 SGB V).<br />

Unabhängig von <strong>der</strong> verfassungsrechtlichen Problematik 575 ist schon<br />

aus dieser Trennung heraus <strong>und</strong> <strong>der</strong> in § 125 <strong>und</strong> § 127 SGB V aufgeführten<br />

Regelungsinhalte zu entnehmen, dass § 124 <strong>und</strong> § 126 SGB V<br />

in Bezug auf Erteilung <strong>und</strong> Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Zulassung auch abschließend<br />

sind. Deshalb ist, wenn es um spezifische <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen<br />

geht, wegen <strong>der</strong> Einheitlichkeit solcher Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> von § 124<br />

Abs. 4 o<strong>der</strong> § 126 Abs. 2 SGB V vorgesehene Weg über die Empfehlungen<br />

<strong>der</strong> Spitzenverbände einzuhalten <strong>und</strong> damit ein individuelles<br />

Vorgehen einzelner Krankenkassenverbände über rahmenvertragliche<br />

Regelungen ausgeschlossen. Ansonsten würde die Zielrichtung des<br />

§ 124 Abs. 4 o<strong>der</strong> § 126 Abs. 2 SGB V (die Erreichung einheitlicher <strong>Zulassungs</strong>bedingungen)<br />

gerade ausgehebelt.<br />

c) Vergütungsvereinbarung<br />

aa) Höchstpreise<br />

Die in den Rahmenverträgen gemäß § 125 Abs. 2 <strong>und</strong> § 127<br />

Abs. 1 SGB V auf Landesverbandsebene vereinbarten Preise<br />

sind Höchstpreise. Die dadurch eröffnete Möglichkeit, Preisabreden<br />

zwischen einzelner Krankenkasse <strong>und</strong> Leistungserbringer<br />

bei <strong>der</strong> Belieferung von Versicherten unterhalb 576 diesem vertraglich<br />

festgelegten Niveau zu treffen, ergibt sich aus dem Sinn<br />

<strong>und</strong> Zweck einer Höchstpreisregelung, 577 bzw. aus <strong>der</strong> sachlichen<br />

Notwendigkeit heraus, da landesweiten Preisvereinbarungen<br />

als Gr<strong>und</strong>lage eine Durchschnittskalkulation zwischen Bal-<br />

575 Siehe oben IV.3.d) aa) e.E.<br />

576 Eine Preisabrede einer einzelnen Krankenkasse über diesem Höchstpreisniveau würde einerseits<br />

wegen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip, an<strong>der</strong>erseits aber auch wegen <strong>der</strong> haushaltsrechtlichen Verpflichtung<br />

zur sparsamen Mittelverwendung (§ 69 Abs. 2 SGB IV) ausscheiden.<br />

577 Vgl. oben II.3.e) cc); sowie die frühere Regelung in § 376 d Abs. 2 Satz 3 RVO a.F.; BVerfGE 70,<br />

Seite 1 ff.; § 127 SGB V regelt diesen Umstand ausdrücklich in Abs. 2.

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