Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 242<br />
an auf diesem Markt agierende Unternehmen o<strong>der</strong> an Mitgliedsstaaten,<br />
die Unternehmen wettbeschränkendes Verhalten ermöglichen o<strong>der</strong> gesetzlich<br />
legit<strong>im</strong>ieren. Art. 81 EGV setzt dabei auch eine unternehmerische<br />
Tätigkeit voraus <strong>und</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht an den Staat gerichtet,<br />
da die normsetzende Tätigkeit des Staates über Art. 10 EGV erfasst<br />
wird.<br />
Handeln staatliche Stellen nicht normsetzend, son<strong>der</strong>n normvollziehend,<br />
ist nach überwiegen<strong>der</strong> Auffassung - von einem funktionalen Un-<br />
ternehmensbegriff ausgehend - zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Betätigung<br />
i.S. von Art. 81 EGV vorliegt. 725 Eine solche ist, wie oben dargestellt,<br />
726 be<strong>im</strong> Handeln von Kranken- o<strong>der</strong> Pflegekassen <strong>im</strong> Regelfall<br />
nicht gegeben, da sie bei <strong>der</strong> Vereinbarung von Preisen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Festsetzung<br />
von Festbeträgen ihrem gesetzlichen Auftrag zur Umsetzung<br />
des Wirtschaftlichkeitsprinzips <strong>im</strong> weiteren Sinne folgen <strong>und</strong> deshalb<br />
bereits nicht von einer wirtschaftlichen Betätigung auszugehen ist. 727<br />
Verfolgt ein traditionelles Sozialversicherungssystem mit Pflichtversicherung<br />
einen sozialen Zweck <strong>und</strong> ist es vom Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Solidarität<br />
geprägt sowie einer staatlichen Aufsicht unterworfen (bei gesetzlich<br />
festgelegtem Leistungsumfang), dann liegt keine wirtschaftliche Tätigkeit<br />
<strong>im</strong> Sinne des Wettbewerbsrechts vor <strong>und</strong> es ist nicht von einem Unternehmen<br />
i.S. <strong>der</strong> Art. 81, 82 EGV auszugehen. 728<br />
Der EuGH hat in an<strong>der</strong>em Zusammenhang entschieden, dass selbst<br />
bei einer unternehmerischen Tätigkeit dann nicht Art. 81 EGV anzu-<br />
725<br />
Langen/Bunte, Art. 85, Randnr. 5; EuGH-Urteil vom 23.04.1991, Az.: RS C-41/90 (Höfner-<br />
Elser/Macrotron).<br />
726<br />
Siehe oben unter 1.a), Seite 236 ff.<br />
727<br />
A.A. Hänlein/Kruse aaO (Fußnote 724), die in <strong>der</strong> Festlegung des Leistungsumfangs bei Festbeträgen<br />
eine mittelbare Entscheidungsbeeinflussung des Versicherten sehen, die dieses Handeln als<br />
wirtschaftliche Tätigkeit <strong>der</strong> Kassen i.S.d. europäischen Wettbewerbsrechts qualifiziere (Seite 243).<br />
728<br />
So <strong>der</strong> EuGH bereits <strong>im</strong> Urteil vom 22.01.2002 zu dem italienischen Instituto nazionale per<br />
l´assicuranzione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL), das durch Gesetz mit <strong>der</strong> Verwaltung eines<br />
Systems <strong>der</strong> Versicherung gegen Arbeitsunfälle <strong>und</strong> Berufskrankheiten betraut ist – Az.: C-218/00<br />
(Cisal / INAIL) <strong>und</strong> ausdrücklich zu den Festbetragsfestsetzungen <strong>der</strong> deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen,<br />
Urteil vom 16.03.2004 in den verb<strong>und</strong>enen Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-<br />
354/01 <strong>und</strong> C-355/01 (AOK-B<strong>und</strong>esverband u.a., Ichthyol u.a.) NJW 2004, Seite 2723 ff; vgl. Fußnote<br />
731.