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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 231<br />

gaben des Ges<strong>und</strong>heitsversorgungssystems zumindest teilweise auch als<br />

„gr<strong>und</strong>freiheitsresistent“ bezeichnet werden können 681 <strong>und</strong> <strong>im</strong>mer wie<strong>der</strong> betont<br />

wird, dass gr<strong>und</strong>sätzlich die sozialpolitische nationale Souveränität durch<br />

die Rechtsprechung des EuGH unangetastet bliebe. 682 Dennoch sah sich <strong>der</strong><br />

nationale Gesetzgeber gerade auch in Ansehung des nationalen Sachleistungsprinzips<br />

<strong>und</strong> dem neu geprägten Verständnis <strong>der</strong> Dienstleistungsfreiheit<br />

in <strong>der</strong> Verpflichtung, vertragliche Vereinbarungen mit ausländischen Leistungserbringern<br />

(insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong> grenznahen Bereich) ermöglichen zu müssen.<br />

683 Seit 01.01.2004 sieht §140e SGB V n.F. deshalb vor, dass Krankenkassen<br />

mit ausländischen Leistungserbringern <strong>im</strong> Geltungsbereich des EG-<br />

Vertrages <strong>und</strong> des EWR-Abkommens Versorgungsverträge abschließen können.<br />

684 Entgegen den sek<strong>und</strong>ärrechtlichen EU-Vorschriften zur Sachleistungsaushilfe<br />

erfolgt dann keine Einbindung <strong>der</strong> Versicherten in das ausländische<br />

Sozialversicherungssystem, son<strong>der</strong>n hier erfolgt eine Verpflichtung <strong>der</strong><br />

ausländischen Leistungserbringer <strong>und</strong> damit eine vertragliche Einbindung in<br />

das inländische Sachleistungssystem unter Beachtung des inländischen Leistungsrechts.<br />

685 Damit wird <strong>der</strong> Leistungsumfang auch für ausländische Leistungserbringer<br />

auf das inländische Niveau begrenzt <strong>und</strong> weiter den Versicherten<br />

ein Kostenrisiko genommen, das sie dann eingehen würden, wenn sie eigenständig<br />

Liefer- <strong>und</strong> Dienstleistungsverträge <strong>im</strong> Ausland abschließen <strong>und</strong><br />

anschließend um Kostenerstattung bei ihrer Krankenkasse nachsuchen. 686<br />

Das bedeutet, dass Verträge <strong>im</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittelbereich mit dem Inhalt <strong>der</strong><br />

§§ 125, 127 SGB V mit ausländischen Leistungserbringern abgeschlossen<br />

werden können, ohne dass eine vorausgehende inländische statusrechtliche<br />

Entscheidung zur Zulassung (<strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Krankenversicherung) vor-<br />

des Ges<strong>und</strong>heitssystems als Rechtfertigungsgr<strong>und</strong> auch die Intaktheit des nationalen Ges<strong>und</strong>heitswesens<br />

angesprochen.<br />

681<br />

Frenz, MedR 2004, Seite 300<br />

682<br />

Vgl. Bieback, NZS 2001, Seite 568.<br />

683<br />

Vgl. unter 2.c) <strong>und</strong> Kingreen, Seite 3384; Koenig/Engelmann/Steiner, Seite 226.<br />

684<br />

Im Zusammenhang mit stationären Einrichtungen vgl. Hermann, ZESAR 2004, Seite 371 ff. Krankenkassen<br />

sollen über diese vertragliche Möglichkeit ihren Versicherte ein Versorgungsangebot <strong>im</strong><br />

EG- <strong>und</strong> EWR-Ausland vorhalten können, das sie selbstgestaltend nach inländischen Versorgungskriterien<br />

<strong>und</strong> Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen festlegen - z.B. in Haupttouristengebieten.<br />

685<br />

Sogenanntes „auf Vertrag gegründetes Sachleistungsprinzip“, vgl. Boecken in Boecken/Hänlein/Kruse/Steinmeyer,<br />

Seite 263<br />

686<br />

Vgl. BT-Drucksache 15/1525, Seite 132 <strong>und</strong> Becker, NJW 2003, Seite 2275.

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