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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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) Sachenrechtliche Elemente<br />

Seite 106<br />

Während es sich bei <strong>Heil</strong>mitteln in <strong>der</strong> Regel um reine Dienstleistungen<br />

handelt, ergeben sich bei Hilfsmitteln neben den schuldrechtlichen auch<br />

sachenrechtliche Problemstellungen. Der Sachleistungsanspruch <strong>der</strong><br />

Versicherten wird mit <strong>der</strong> Gewährung des Hilfsmittels durch die Krankenkasse/Pflegekasse<br />

erfüllt. Damit ist noch nicht entschieden, ob das<br />

Hilfsmittel durch Einigung <strong>und</strong> Übergabe gemäß § 929 BGB auch in das<br />

Eigentum des Versicherten übergehen soll. Der Leistungserbringer hat<br />

sicherlich den Willen zur Veräußerung <strong>und</strong> damit auch den Willen zur<br />

Übertragung von Eigentum. Fraglich ist jedoch, ob <strong>der</strong> Erwerberwille<br />

des Versicherten ausreichen kann, um von einer Einigung i.S. des<br />

§ 929 BGB auszugehen. Durch Vorlage <strong>der</strong> KV-Karte dem Leistungserbringer<br />

gegenüber wird die Drittbeteiligung <strong>der</strong> Krankenkasse ausgelöst<br />

<strong>und</strong> dem Leistungserbringer signalisiert, dass nunmehr die rahmenvertraglich<br />

vereinbarten Rechte <strong>und</strong> Pflichten zwischen ihm <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Krankenkasse gelten sollen. Hierzu gehört auch, dass eine Eigentumsübertragung<br />

an den Versicherten direkt gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen<br />

sein soll. 302 Dies hat zur Folge, dass eine sachenrechtliche Einigung<br />

zwischen Versichertem <strong>und</strong> Leistungserbringer ausscheidet <strong>und</strong> eine<br />

Eigentumsübertragung gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>im</strong>mer zunächst zwischen dem<br />

Leistungserbringer <strong>und</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse bzw. <strong>der</strong> Pflegekasse stattfindet.<br />

Dass in den allermeisten Fällen eine direkte Übergabe <strong>der</strong> Sache<br />

zwischen Leistungserbringer <strong>und</strong> Versichertem erfolgt, ist unschädlich.<br />

Es ist anerkannt, dass es für die Übergabe i.S. des § 929 BGB ausreicht,<br />

wenn eine Besitzerlangung des Erwerbers nicht erfolgt, son<strong>der</strong>n<br />

die Sache auf Geheiß des Erwerbers an einen vom Erwerber benannten<br />

Dritten ausgehändigt wird. Dieser kann Besitzmittler o<strong>der</strong> weiterer<br />

Erwerber gegenüber dem Ersterwerber (= <strong>der</strong> Krankenkasse) sein. 303<br />

302 A.A. Behrends, DOK 1978, Seite 181 ff., <strong>der</strong> von einem regelmäßigen Eigentumserwerb des Versicherten<br />

ausgeht, <strong>und</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse allenfalls eine auflösend bedingte Eigentumsübertragung bei<br />

wie<strong>der</strong>verwertbaren Hilfsmitteln zubilligt.<br />

303 Baur, Sachenrecht, § 51 III, Ziff. 3; Jauernig, BGB, § 929, Ziff. 3g.

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