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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 253<br />

über best<strong>im</strong>mte Anbieter Versicherten zugewiesen werden. Dadurch werden<br />

übergangene o<strong>der</strong> ausgeschlossene Leistungserbringer in ihrer durch Art. 12<br />

GG geschützten Berufsausübungsfreiheit durch ein Handeln mit objektiv berufsregeln<strong>der</strong><br />

Tendenz beeinträchtigt, was z.B. über eine Feststellungsklage/Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

vor den Sozialgerichten gelten zu machen<br />

ist. 769 Dieser Feststellung kann sich ein Schadensersatz aus Amtshaftungsgesichtspunkten<br />

anschließen. Selbst in diesen Fällen ist aber die Anwendbarkeit<br />

kartellrechtlicher Vorschriften zur Wahrung <strong>der</strong> Rechte betroffener Leistungserbringer<br />

nicht zwingend.<br />

5. UWG-Problematik<br />

Kranken- o<strong>der</strong> Pflegekassen können neben den kartellrechtlichen Vorschriften<br />

auch mit Vorschriften aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG) 770 in Konflikt geraten, denn mit einer Ungleichbehandlung <strong>der</strong> Leistungserbringer,<br />

bei Täuschung <strong>der</strong> Versicherten über Rechte o<strong>der</strong> bei Beeinflussung<br />

ihrer Wahlmöglichkeiten kann stets auch die För<strong>der</strong>ung fremden<br />

Wettbewerbs verb<strong>und</strong>en sein, was zu Unterlassungs- <strong>und</strong> Schadensersatzansprüchen<br />

nach dem UWG führen kann. 771 Auch dann, wenn Kassen Entscheidungen<br />

treffen, die über das hinausgehen, was zu ihrem gesetzlich vorgeschriebenen<br />

bzw. zugelassenen Aufgabenkreis i.S. des § 30 Abs. 1 SGB IV<br />

gehört, kann ihr Verhalten als unlauter i.S. des § 1 UWG a.F. 772 qualifiziert<br />

werden. 773 Aber auch Leistungserbringer untereinan<strong>der</strong> machen Abwehransprüche<br />

wegen Eingriffen in den Wettbewerb auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des UWG<br />

geltend. 774<br />

768<br />

Siehe oben III.5.e).<br />

769<br />

Vgl. unten VIII.4.b) cc); dabei beinhaltet die Feststellung gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts auch ein Abwehrrecht in Form einer künftigen Unterlassung.<br />

770<br />

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in <strong>der</strong> Neufassung vom 03.07.2004, BGBl I, Seite<br />

1414.<br />

771<br />

Ebenso Mühlhausen, Seite 124 ff.; bzw. Mühlhausen, Mitglie<strong>der</strong>wettbewerb, Seite 59 ff.; a.A. z.B.<br />

SG Gießen, Gerichtsbescheid vom 12.04.2002 (AZ.: S-9/KR 2186/01).<br />

772<br />

Die bisherige Generalklausel des § 1 UWG befindet sich nach <strong>der</strong> Neufassung des UWG in § 3.<br />

773<br />

Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch; nach Auffassung des BGH ist § 30 SGB IV eine wertbezogene<br />

Norm i.S. von § 1 UWG; OLG Stuttgart vom 15.06.2001, Az.: 2 U 201/00.<br />

774<br />

Z.B. Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. einer Orthopädie-Innung gegenüber einem Apotheker<br />

wegen fehlen<strong>der</strong> Kassenzulassung gemäß § 126 SGB V. Der BGH hat eine auf die Lauterkeit

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