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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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c) Das Sachleistungsprinzip<br />

aa) Im Krankenversicherungsrecht<br />

Seite 33<br />

Gemäß § 2 Abs. 2 SGB V erhalten Versicherte die Leistung als<br />

Sach- <strong>und</strong> Dienstleistungen, soweit das SGB V nichts abweichendes<br />

vorsieht. Der Umfang des Sachleistungsanspruchs ergibt<br />

sich aus dem gesetzlich festgelegten Leistungsrahmen in<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung <strong>und</strong> dem, was <strong>der</strong> Versicherte<br />

aufgr<strong>und</strong> seiner Erkrankung benötigt. Nur über die Erbringung<br />

<strong>der</strong> Sach- <strong>und</strong> Dienstleistungen schließen die Krankenkassen<br />

nach den Vorschriften des 4. Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern<br />

o<strong>der</strong> geben die Leistungen in Ausnahmefällen<br />

selbst ab. 97 Dass eine Selbstabgabe <strong>der</strong> Krankenkasse gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

ausscheidet, ergibt sich aus § 140 Abs. 2 SGB V, wonach<br />

Eigeneinrichtungen <strong>der</strong> Krankenkassen nur möglich sind,<br />

wenn eine Sicherstellung über Leistungserbringer nicht möglich<br />

ist.<br />

Leistungserbringer sind für den Bereich <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel<br />

freiberuflich tätige Berufsgruppen <strong>und</strong> freie Handwerksberufe. 98<br />

Die Leistung wird unmittelbar gegenüber dem Versicherten erbracht,<br />

<strong>der</strong> seine ärztliche Verordnung <strong>im</strong> Regelfall dem Leistungserbringer<br />

aushändigt. Diese wie<strong>der</strong>um ist die Gr<strong>und</strong>lage für<br />

die Abrechnung des Leistungserbringers mit <strong>der</strong> Krankenkasse.<br />

97 Zur sog. Selbstabgabe von Hilfsmitteln (Brillen) durch Krankenkassen: Vgl. BGHZ 82, Seite 375 ff.<br />

(aus Artikel 12 GG <strong>und</strong> § 1 UWG ergebe sich die Unzulässigkeit einer solchen Selbstabgabe); an<strong>der</strong>s<br />

SG Braunschweig (Urteil vom 27.07.1983 - Az.: S 6 KR 52/82) <strong>und</strong> teilweise bestätigend BSG SozR<br />

2200 § 18 Nr. 112, wonach das Wettbewerbsrecht jedenfalls nicht auf bestehende Selbstabgabestellen<br />

anzuwenden sei - Bestandsschutz-Gesichtspunkt. Zur Selbstabgabe in Form <strong>der</strong> in § 33 Abs. 5<br />

SGB V vorgesehenen Leihe vgl. BSGE 64, Seite 260 ff.<br />

98 Z.B. Masseure, Masseure <strong>und</strong> medizinische Bademeister, Krankengymnasten, Logopäden, Sprachtherapeuten,<br />

Ergotherapeuten, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädiemechaniker etc.; zum<br />

Berufsrecht <strong>der</strong> Leistungserbringer vgl. unten IV.2. sowie Rosenthal, Seite 35 ff.

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