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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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4. Haftung <strong>und</strong> Leistungsstörungen<br />

Seite 113<br />

Da die Leistungserbringer sowohl <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>mittel wie auch <strong>im</strong> Bereich<br />

<strong>der</strong> Hilfsmittel gr<strong>und</strong>sätzlich ihre Leistung in eigener Verantwortung in Erfüllung<br />

des Dienstleistungs- <strong>und</strong> Lieferungsvertrages erbringen, sind sie we<strong>der</strong><br />

Erfüllungsgehilfen 321 gemäß § 278 BGB noch Verrichtungsgehilfen gemäß<br />

§ 831 BGB <strong>der</strong> Krankenkassen. 322 Dass mit <strong>der</strong> Leistungsbewirkung übergeordnet<br />

<strong>der</strong> Sachleistungsanspruch des Versicherten durch die Krankenkasse<br />

erfüllt wird, ist nur eine mittelbare Wirkung, die nicht dazu führen kann, den<br />

Kranken- o<strong>der</strong> Pflegekassen haftungsrechtlich das Verhalten <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

zuzurechnen. Dies ergibt sich insbeson<strong>der</strong>e aus <strong>der</strong> Trennung von<br />

Kostenträgerschaft <strong>der</strong> Kasse <strong>und</strong> Leistungserbringung durch Dritte. Bestätigt<br />

wird dies durch die Erwartungshaltung <strong>der</strong> Versicherten, die zwar die Kostenträgereigenschaft<br />

<strong>der</strong> Kranken- <strong>und</strong> Pflegekasse realisieren, aber den Leistungserbringer<br />

als unmittelbaren Vertragspartner <strong>der</strong> empfangenen Ware o<strong>der</strong><br />

Dienstleistung ansehen. Deshalb kommt eine Haftung <strong>der</strong> Krankenkasse auf<br />

Schadensersatz bei fehlerhafter Leistungserbringung durch den Leistungserbringer<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht in Betracht. 323 Auch ist we<strong>der</strong> <strong>der</strong> verordnende Vertragsarzt<br />

noch <strong>der</strong> Leistungserbringer selbst Beamter <strong>im</strong> staatsrechtlichen<br />

Sinne, so dass eine Amtshaftung gemäß § 839 BGB ihnen gegenüber ausscheidet.<br />

324 Es verbleibt daher zunächst bei den zivilrechtlichen Ansprüchen<br />

<strong>der</strong> Versicherten aus vertraglicher bzw. deliktischer Gr<strong>und</strong>lage (ggf. i.V.m.<br />

dem MPG) o<strong>der</strong> dem Produkthaftungsgesetz gegenüber dem Leistungserbrin-<br />

ger. 325<br />

321<br />

Während bei einer selbständigen Tätigkeit § 831 BGB verneint wird, kann Erfüllungsgehilfe auch<br />

<strong>der</strong> sein, <strong>der</strong> keinem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt (BGH NJW 1993, Seite 1705). Auch<br />

eine öffentliche Beziehung zwischen Schuldner <strong>und</strong> Hilfsperson hin<strong>der</strong>t nicht, von einem Erfüllungsgehilfen<br />

auszugehen (BGH NJW 1984, Seite 1740).<br />

322<br />

Eichenhofer, SGb 2003, Seite 367; A.A. Beuthien, MedR 94, Seite 253 ff, 255.<br />

323<br />

Zur Ausnahme bei einer Leistungserbringung durch die Krankenkasse selbst, siehe vorgehend<br />

unter III.3.c.<br />

324<br />

Borchert, Seite 268 f; nur in Ausnahmefällen kommt ein Amtshaftungsanspruch in Betracht: Truppenarzt<br />

(BGH-Urteil vom 06.06.1989, Az.: III ZR 79/88), angestellte Ärzte bei Körperschaften (BGH-<br />

Urteil vom 19.12.1960, Az.: II ZR 185/60).<br />

325<br />

Zum Anspruch <strong>der</strong> Krankenkassen gegen die Leistungserbringer: siehe auch unten V.6; zur Geltendmachung<br />

von Schadensersatzansprüchen <strong>der</strong> Pflegekassen wegen mangelhafter Pflegebetten

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