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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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a) Begriffliche Abgrenzung zwischen <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln<br />

Seite 19<br />

Seit dem GRG wird <strong>im</strong> 3. Kapitel des SGB V (Leistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung)<br />

<strong>im</strong> 5. Abschnitt (Leistungen bei Krankheit) unter dem Titel<br />

„Krankenbehandlung“ zwischen <strong>Heil</strong>mitteln (§ 32 SGB V) <strong>und</strong> Hilfsmitteln<br />

(§ 33 SGB V) differenziert. Diese Differenzierung setzt sich <strong>im</strong><br />

4. Kapitel fort (Beziehungen <strong>der</strong> Krankenkassen zu den Leistungserbringern).<br />

Hier wird unterschieden zwischen den Beziehungen <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

von <strong>Heil</strong>mitteln (§§ 124 <strong>und</strong> 125 SGB V) <strong>und</strong> den Beziehungen<br />

zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln (§§ 125 bis 128<br />

SGB V). Deshalb ist zunächst eine begriffliche Abgrenzung <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>mittel<br />

von den Hilfsmitteln erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Als Element <strong>der</strong> Krankenbehandlung benennt § 27 Abs. 1 Ziff. 3 SGB V<br />

die Versorgung mit Arznei- <strong>und</strong> Verbandmittel sowie mit <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong><br />

Hilfsmittel. Die Abgrenzung <strong>der</strong> Arzne<strong>im</strong>ittel zu den <strong>Heil</strong>mitteln erfolgt<br />

prinzipiell nach <strong>der</strong> Faustregel: „Arznei wirkt von innen, <strong>Heil</strong>mittel von<br />

außen auf den Körper.“ 43 Dennoch gibt es rein tatsächliche Verflechtungen,<br />

da z.B. auch Apotheken teilweise Leistungserbringer von Hilfsmittel<br />

sein können. Verbandmittel bzw. Verbandstoffe sind dazu best<strong>im</strong>mt,<br />

oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken o<strong>der</strong> Körperflüssigkeit<br />

aufzusaugen. 44<br />

<strong>Heil</strong>mittel sind entwe<strong>der</strong> sächlicher Natur (z.B. Stützkorsett bei Wirbelsäulentuberkulose<br />

45 , antiallergener Matratzenbezug 46 ) o<strong>der</strong> bestehen<br />

aus Dienstleistungen (insbeson<strong>der</strong>e Leistungen <strong>der</strong> physikalischen Therapie,<br />

Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie etc.) 47 müssen aber<br />

43 BSGE 28, Seite 158 ff.<br />

44 § 4 Abs. 9 AMG: z.B. Binden, Mull, Pflaster, etc.<br />

45 BSG SozR 2200 Nr. 3 zu § 193 RVO.<br />

46 BSG USK 96175 <strong>und</strong> USK 2000-20: zum Begriff des <strong>Heil</strong>mittels gehöre nicht die unmittelbare <strong>Heil</strong>wirkung,<br />

son<strong>der</strong>n es genüge die ges<strong>und</strong>heitsstörend abhaltende Wirkung, die eine Krankheit unmittelbar<br />

bekämpfe.<br />

47 BSGE 42, Seite 16.

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