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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 280<br />

5. Das Sachleistungsprinzip hin<strong>der</strong>t nicht, einen eigenen privatrechtlichen<br />

Anspruch des Versicherten gegen den Leistungserbringer anzuerkennen.<br />

Im Regelfall schließen Versicherte eigenständige Verträge<br />

mit Leistungserbringern, die ggf. auch Ansprüche gegen den<br />

Versicherten entstehen lassen <strong>und</strong> dem Versicherten eigene Ansprüche,<br />

z.B. auf Gewährleistung, verschaffen. Diese privatrechtliche<br />

Beziehung wird aber durch die öffentlich-rechtlichen rahmenvertraglichen<br />

Regelungen zwischen Kassen <strong>und</strong> Leistungserbringern überlagert,<br />

die vorgreiflich für diese Durchführung <strong>der</strong> Versorgung abgeschlossen<br />

wurden. Deshalb modifizieren die dortigen Regelungen<br />

das Rechtsverhältnis zwischen Versichertem <strong>und</strong> Leistungserbringer<br />

<strong>und</strong> lassen <strong>im</strong> Regelfall z.B. keinen Vergütungsanspruch gegen den<br />

Versicherten zu.<br />

6. <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hilfsmittellieferanten</strong> haben <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 12 GG<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich einen Rechtsanspruch auf Zulassung. Im SGB V erfolgt<br />

dies durch einen statusbegründenden Verwaltungsakt, <strong>im</strong> SGB<br />

XI durch einen Versorgungsvertrag. Der Abschluss eines subordinationsrechtlichen<br />

Sozialversorgungsvertrages gemäß § 78 SGB XI<br />

enthält zwingend vorrangig eine hoheitliche Entscheidung über die<br />

Zulassung zur Versorgung. Indem <strong>der</strong> Gesetzgeber jedoch als Vertragspartner<br />

die Spitzenverbände <strong>der</strong> Pflegekassen vorsieht, ergibt<br />

sich eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift wegen Verstoß gegen<br />

das Verbot <strong>der</strong> Mischverwaltung, da dadurch ein Gesetz durch<br />

die B<strong>und</strong>esebene vollumfänglich ausgeführt wird, obwohl die Verwaltungskompetenz<br />

sowohl <strong>im</strong> SGB V wie auch <strong>im</strong> SGB XI <strong>der</strong> Landesebene<br />

zusteht. Darüber hinaus enthält § 78 SGB XI ein einseitig aufgestelltes<br />

Anfor<strong>der</strong>ungsprofil durch die B<strong>und</strong>esebene, während Qualitäts-<br />

<strong>und</strong> Qualifikationsmerkmale, die für eine Zulassung zu erfüllen<br />

sind, fehlen.

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