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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 148<br />

gr<strong>und</strong>gesetzliche Ordnung <strong>der</strong> Verwaltungskompetenz <strong>im</strong><br />

B<strong>und</strong>-Län<strong>der</strong>-Verhältnis verstoßen. 419<br />

Entscheidend ist also, ob bei den Empfehlungen von norminterpretierenden<br />

intersubjektiven Verwaltungsvorschriften<br />

auszugehen ist, die sich verwaltungsintern an eine Mehrheit<br />

von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wenden,<br />

o<strong>der</strong> ob sie eher den Rechtsverordnungen gleichzusetzen<br />

sind, weil sie Außenwirkung <strong>und</strong> damit Rechtsnormcharakter<br />

besitzen.<br />

Das Merkmal <strong>der</strong> „Außenwirkung“ ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium<br />

<strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Rechtsquellenlehre,<br />

denn eine solche wird auch den Verwaltungsvorschriften zuerkannt<br />

- entwe<strong>der</strong> über die Verwaltungspraxis <strong>und</strong> den allgemeinen<br />

Gleichheitssatz (sog. Selbstbindung <strong>der</strong> Verwaltung)<br />

o<strong>der</strong> über die in <strong>der</strong> Literatur vertretene Auffassung<br />

vom originären Administrativrecht mit unmittelbarer Außenwirkung,<br />

so dass auch bei Verwaltungsvorschriften letztlich<br />

quasi von einem Rechtsnormcharakter auszugehen sei. 420<br />

Eine Zuordnung/Abgrenzung ist daher nach materiellen Kriterien,<br />

wie Adressat, Inhalt <strong>und</strong> Rechtswirkung des Rechtssatzes<br />

zu treffen. Formale Kriterien, wie Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage,<br />

Formerfor<strong>der</strong>nis <strong>und</strong> Verkündung können nur als<br />

Hilfsargumente herangezogen werden.<br />

Adressaten <strong>der</strong> Empfehlungen sind zwar die Entscheidungsträger<br />

<strong>der</strong> Zulassung, also die Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen,<br />

diese stehen jedoch in keinem internen Weisungsverhältnis<br />

zu den Spitzenverbänden auf B<strong>und</strong>esebene,<br />

so dass gr<strong>und</strong>sätzlich keine Verbindlichkeitswirkung inner-<br />

419<br />

So auch Neumann für § 78 Abs. 2 SGB XI, <strong>der</strong> dort von intersubjektiven allgemeinen Verwaltungsvorschriften<br />

ausgeht.<br />

420<br />

Ossenbühl, BVerwG-Festschrift 1978, Seite 433 ff.

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