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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 281<br />

7. Im Krankenversicherungsrecht ist <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 12 GG bei <strong>der</strong><br />

<strong>Zulassungs</strong>entscheidung gegenüber Leistungserbringern von <strong>Heil</strong><strong>und</strong><br />

Hilfsmitteln zu beachten, dass <strong>im</strong> Gegensatz zum Vertragsarztrecht<br />

diese Leistungserbringer <strong>im</strong> Anstellungsverhältnis nicht von einer<br />

bedarfsabhängigen Entscheidung von <strong>Zulassungs</strong>gremien abhängig<br />

sind <strong>und</strong> eine Zulassung kassenartenspezifisch erfolgt. Mit<br />

<strong>der</strong> Kassenzulassung ist daher lediglich eine Berufsmodalität <strong>und</strong><br />

damit die Berufsausübung betroffen.<br />

8. Die Empfehlungen <strong>der</strong> Spitzenverbände ermöglichen <strong>der</strong> Exekutive<br />

zulassungsrechtliche Fragen in Randbereichen eigenständig zu regeln.<br />

In <strong>der</strong> von einem beson<strong>der</strong>en Vertrauensverhältnis zwischen<br />

Kassenseite <strong>und</strong> Leistungserbringer geprägten Beziehung ist es gerechtfertigt,<br />

dass <strong>der</strong> Gesetzgeber nur die gr<strong>und</strong>sätzlichen <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen<br />

regelt <strong>und</strong> damit einen Rahmen festlegt, <strong>der</strong><br />

normativ durch die Spitzenverbände ausgefüllt werden kann. Die<br />

Empfehlungen <strong>der</strong> Spitzenverbände stehen <strong>im</strong> Einklang mit den<br />

gr<strong>und</strong>gesetzlichen Vorgaben zu Art. 12 GG <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong>/Län<strong>der</strong>-<br />

Verhältnis; sie enthalten gr<strong>und</strong>sätzlich verbindliche Vorgaben für die<br />

<strong>Zulassungs</strong>entscheidungen auf Landesebene. Halten sich die Empfehlungen<br />

an die gesetzlichen Vorgaben, sind sie auch von den Gerichten<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zu beachten.<br />

9. Mit <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen<br />

als <strong>Zulassungs</strong>voraussetzung erfolgt eine Verknüpfung <strong>der</strong> beiden<br />

leistungserbringrechtlichen Ebenen (Zulassung <strong>und</strong> Vertrag) <strong>im</strong><br />

Krankenversicherungsrecht. In verfassungsrechtlich unbedenklicher<br />

Weise wird damit ein weiteres Qualitäts- <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeitselement,<br />

bezogen auf die Gleichmäßigkeit <strong>der</strong> Leistungserbringung <strong>und</strong><br />

die Einheitlichkeit <strong>der</strong> Vergütungsleistungen, begründet.

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