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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 147<br />

• Die Empfehlungen wenden sich pr<strong>im</strong>är an die Entscheidungsträger<br />

<strong>der</strong> Zulassungen, haben also, vor<strong>der</strong>gründig betrachtet,<br />

keine unmittelbare Außenwirkung. Sie statuieren jedoch<br />

<strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen <strong>und</strong> haben damit eine<br />

gestaltende Wirkung auf den Rechtsanspruch <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

auf Zulassung, wenn sie für die <strong>Zulassungs</strong>instanz<br />

zu beachten sind, weshalb dann von einer erheblichen rechtlichen<br />

Wirkung gegenüber den Leistungserbringern auszugehen<br />

ist. 417 Sie sind als abstrakt generelle Regelungen<br />

entwe<strong>der</strong> als Rechtsnormen zu qualifizieren, die die Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

die das Gr<strong>und</strong>gesetz an die Rechtssetzung gemäß<br />

Art. 80 GG for<strong>der</strong>t, erfüllen müssen o<strong>der</strong> es sind die noch<br />

strengeren Voraussetzungen über den Erlass von Verwal-<br />

tungsvorschriften gemäß Art. 84 Abs. 2 GG zu beachten.<br />

Auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des Art. 83 GG wird das SGB V durch die<br />

Län<strong>der</strong> als eigene Angelegenheit vollzogen. Eine normative<br />

Steuerung dieses Vollzugs durch abstrakt generelle Regelungen<br />

des B<strong>und</strong>es (wozu auch die B<strong>und</strong>esebene bei <strong>der</strong><br />

mittelbaren Staatsverwaltung zu zählen ist) erfor<strong>der</strong>t eine<br />

gr<strong>und</strong>gesetzliche Legit<strong>im</strong>ation. 418 Regelungen des B<strong>und</strong>es<br />

über das Verwaltungsverfahren bedürfen gemäß Art. 84<br />

Abs. 1 GG <strong>der</strong> Zust<strong>im</strong>mung des B<strong>und</strong>esrates. Dasselbe gilt<br />

für allgemeine Verwaltungsvorschriften des B<strong>und</strong>es (Art. 84<br />

Abs. 2 GG). Da auf die Zust<strong>im</strong>mung des B<strong>und</strong>esrates bei Erlass<br />

<strong>der</strong> Empfehlungen in §§ 124 Abs. 4, 126 Abs. 2 SGB V<br />

verzichtet wird, könnten diese Ermächtigungsnormen – je<br />

nach rechtlicher Qualifikation <strong>der</strong> Empfehlungen - gegen die<br />

417 Nach Ebsen ergibt sich eine Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Konstruktion, sobald von<br />

einer Bindungswirkung des Entscheidungsträgers auszugehen ist (HS-KV, § 7, Randnr. 101).<br />

418 Trennung <strong>der</strong> Verwaltungsräume von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Län<strong>der</strong>: Ebsen, aaO (Fußnote 417), § 7, Randnr.<br />

23 mit Hinweis auf Isensee in HStR IV 1990, § 98, Randnr. 179 ff., 182.

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