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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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5. Zusammenfassung<br />

Seite 277<br />

Sozialgerichte sind selbst dann für Streitigkeiten um <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel nach<br />

dem SGB V zuständig, wenn <strong>der</strong> privatrechtliche Dienst- o<strong>der</strong> Belieferungsvertrag<br />

in seiner Funktion als Erfüllung des Sachleistungsanspruchs des Versicherten<br />

betroffen ist. Auch <strong>im</strong> Bereich des SGB XI ist von einer generellen Zuständigkeit<br />

<strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit auszugehen. Diese Generalzuständigkeit<br />

<strong>der</strong> Sozialgerichte erstreckt sich auch auf wettbewerbsrechtliche Problemkreise,<br />

die zwischen Krankenkassen/Krankenkassenverbänden bzw. Pflegekassen/Pflegekassenverbänden<br />

<strong>und</strong> Leistungserbringern entstehen können.<br />

Der Gesetzgeber hat dies durch Än<strong>der</strong>ungen des § 51 SGG mit Wirkung vom<br />

01.01.2000 <strong>und</strong> 01.01.2002 klargestellt. Bei Klagen von Leistungserbringern<br />

ist entgegen <strong>der</strong> früheren Rechtsprechung des BSG <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

normativen Entscheidungen des Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschusses o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Spitzenverbände <strong>der</strong> Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen das Rechtsschutzbedürfnis<br />

nicht mehr mit Hinweis auf eine bloße mittelbare Betroffenheit zu verneinen.<br />

Die auch hier gegebene Gr<strong>und</strong>rechtsbetroffenheit in Art. 12 GG rechtfertigt die<br />

Zulassung von Feststellungsklagen, ggf. sogar normerzwingenden Leistungsklagen,<br />

wenn normgebende Gremien untätig bleiben. Gegen rechtswidriges<br />

Handeln <strong>der</strong> Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen steht den Leistungserbringern ebenfalls<br />

die Feststellungsklage o<strong>der</strong> direkt eine Klage auf Unterlassung dieses<br />

Verhaltens zu.

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