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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 53<br />

Der Arzt soll zwar gr<strong>und</strong>sätzlich nur die Produktart des Hilfsmittels<br />

verordnen, kann sich aber ausnahmsweise auch für ein<br />

best<strong>im</strong>mtes Einzelprodukt entscheiden. In solchen Fällen ist er<br />

zwingend auf die Arztinformation bzw. das Hilfsmittelverzeichnis<br />

angewiesen, da die Ziff. 8 <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel-<br />

Richtlinien festlegt, dass Hilfsmittel nur dann zu Lasten <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen, wenn<br />

sie <strong>im</strong> Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind.<br />

• Nach § 128 Satz 4 SGB V sind die Spitzenorganisationen <strong>der</strong><br />

betroffenen Leistungserbringer vor <strong>der</strong> Erstellung <strong>und</strong> Fortschreibung<br />

des Verzeichnisses anzuhören. Das bedeutet,<br />

dass die Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen diese Stellungnahmen<br />

einholen <strong>und</strong> bei Ihren Überlegungen<br />

einbeziehen müssen. Sie sind jedoch nicht an diese Auffassungen<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringer geb<strong>und</strong>en. 156<br />

Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Produkte in das<br />

Hilfsmittelverzeichnis treffen die Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

gemeinsam <strong>und</strong> einheitlich. Finden sie zu keiner<br />

Einigung, erfolgt die Willensbildung nach § 213 Abs. 2 SGB V.<br />

• Das Hilfsmittelverzeichnis bewirkt eine umfassende Nachfragesteuerung<br />

zugunsten von Produkten, die in dem Verzeichnis<br />

enthalten sind. Versicherte, Vertragsärzte, Leistungserbringer<br />

<strong>und</strong> Krankenkassen orientieren sich bei ihrem nachfragerelevanten<br />

Verhalten an diesem Verzeichnis. 157 Die Entscheidungen<br />

über die Bezugsquelle <strong>und</strong> die Auswahl des Einzelprodukts<br />

ist zwar gr<strong>und</strong>sätzlich dem Versicherten überlassen.<br />

Die Krankenkasse übern<strong>im</strong>mt für ein Hilfsmittel, für das<br />

ein Festbetrag festgesetzt ist, die Kosten nach § 33 Abs. 2<br />

SGB V nur bis zur Höhe dieses Betrages. Für den Rest muss<br />

156 Kranig in Hauck/Haines § 128 SGB V, Randnr. 7; Fußnote 164.

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