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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 263<br />

Schadensersatz wegen unlauterer Werbung nicht vorsehe <strong>und</strong> das<br />

UWG <strong>im</strong> Wettbewerb unter Krankenkassen nicht anwendbar sei, da<br />

sich dieser gr<strong>und</strong>legend vom Wettbewerb in <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft<br />

unterscheide. Auch wenn man diese Argumentation für Streitigkeiten<br />

unter Krankenkassen anerkennt <strong>und</strong> für diese Auseinan<strong>der</strong>setzungen<br />

die Sozialgerichte für zuständig erachtet, ist die Frage des<br />

Rechtswegs nicht eindeutig geklärt, wenn Krankenkassen in den Wett-<br />

bewerb unter den Leistungserbringern eingreifen.<br />

Ausgangspunkt waren zu diesem Problemkreis Entscheidungen des<br />

GMS-OGB einerseits zur Zulassung eines <strong>Hilfsmittellieferanten</strong> nach<br />

dem Recht <strong>der</strong> RVO 811 <strong>und</strong> an<strong>der</strong>erseits zum Wettbewerbsverhältnis<br />

(UWG) zwischen Krankenkassen <strong>und</strong> Mitglie<strong>der</strong> einer Orthopädietech-<br />

niker-Innung. 812<br />

Darauf aufbauend gingen Zivilgerichte 813 bislang meist uneingeschränkt<br />

von <strong>der</strong> Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher, insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch kartellrechtlicher Vorschriften gegenüber Krankenkassen aus.<br />

Selbst wenn man die gr<strong>und</strong>sätzliche Anwendbarkeit dieser Rechtsvorschriften<br />

unterstellt, ergibt sich <strong>im</strong> Hinblick auf § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3<br />

SGG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG n.F. die Frage, ob für diese wettbewerbsrechtlichen<br />

Ansprüche die Zuständigkeit <strong>der</strong> Kartellgerichte o<strong>der</strong><br />

die <strong>der</strong> Sozialgerichte gegeben ist. Dass es sich insoweit um einen<br />

Rechtsstreit nicht öffentlich-rechtlicher Natur handelt, schließt die Zuständigkeit<br />

<strong>der</strong> Sozialgerichte nicht aus. Dies war bislang zu § 51<br />

811 Urteil vom 10.04.1986, NJW 1986, Seite 2359: Da es bei <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln in <strong>der</strong> RVO keine<br />

dem öffentlichen Recht zuzuordnende Regelungen gab, wurde sowohl die Entscheidung über die<br />

Zulassung, wie auch die Rechtsnatur <strong>der</strong> Leistungsbeschaffungsverträge dem Privatrecht zugeordnet,<br />

mit <strong>der</strong> Folge, dass nach überwiegen<strong>der</strong> Auffassung Privatrecht <strong>und</strong> GWB anwendbar war <strong>und</strong> damit<br />

auch <strong>der</strong> Rechtsweg vor die ordentliche Gerichte bejaht wurde.<br />

812 Urteil vom 29.10.1987, NJW 1988, Seite 2295: Zwar sei das Verhältnis Krankenkasse-Versicherter<br />

hoheitlicher Art, zwischen Krankenkasse <strong>und</strong> Innungsmitglie<strong>der</strong>n sei jedoch eine Gleichordnung festzustellen<br />

<strong>und</strong> daher von einer privatrechtlichen Wettbewerbsbeziehung auszugehen.<br />

813 Z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1997 (Az.: U (Kart) 14/97) o<strong>der</strong> Urteil vom 28.08.1998<br />

(Az.: U (Kart) 19/98), veröffentlicht in NZS 1998, Seite 567 ff.

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