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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 132<br />

spielhaft aufgezählten Berufsbezeichnungen denkbar. 366 Die von<br />

§ 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V gefor<strong>der</strong>te Qualifikation kann deshalb<br />

<strong>im</strong> Einzelfall auch ohne nachgewiesene Berufsbezeichnung des<br />

hergebrachten <strong>Heil</strong>mittelbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

anerkannt werden.<br />

Darüber hinaus wurde die <strong>Zulassungs</strong>fähigkeit über den auf natürliche<br />

Personen bezogenen Wortlaut hinaus (insbeson<strong>der</strong>e in<br />

Zusammenschau mit <strong>der</strong> nachfolgend beschriebenen <strong>Zulassungs</strong>voraussetzung<br />

-bb) von <strong>der</strong> Rechtsprechung auf juristische<br />

Personen erweitert. 367<br />

bb) Berufspraktische Erfahrungszeit bei Zulassungen bis<br />

30.04.2003 368<br />

Diese vom Gesetzgeber ursprünglich gefor<strong>der</strong>te Berufspraxis<br />

sollte sicherstellen, dass die selbständige Berufstätigkeit <strong>der</strong> freiberuflichen<br />

Leistungserbringung die Anfor<strong>der</strong>ungen an Qualität,<br />

Sorgfalt <strong>und</strong> Zuverlässigkeit gewährleistet. Deshalb war in einem<br />

2-Jahres-Zeitraum eine enge fachliche Überwachung <strong>und</strong> Kontrolle<br />

zur Erlangung von Praxiswissen erfor<strong>der</strong>lich. Dies war<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur in unselbständiger Tätigkeit, d.h. in einem abhängigen<br />

Beschäftigungsverhältnis/Anstellungsverhältnis möglich,<br />

da nur dann eine echte Anleitung durch die entsprechende<br />

arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis vorlag <strong>und</strong> nicht lediglich au-<br />

366 Für Hilfsmittelerbringer einschränkend unten Fußnote 392.<br />

367 Zu diesem „Kunstgriff“ vgl. BSG vom 29.11.1995 <strong>und</strong> vom 28.02.1996 (SozR 3-2500 § 124 Nr. 2<br />

<strong>und</strong> Nr. 4), wonach auch juristische Personen (Kapital- <strong>und</strong> Personengesellschaften) bei § 124<br />

SGB V zulassungsfähig sind, da ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG einen eindeutigen<br />

gesetzlichen Ausschluss in § 124 SGB V für jurist. Personen erfor<strong>der</strong>t hätte, wenn diese Berufsausübung<br />

nach dem Berufsrecht rechtmäßig erfolge (Tatbestandswirkung berufsrechtlicher Entscheidungen<br />

für die Kassenzulassung). Voraussetzung sei jedoch, dass <strong>der</strong> als fachlicher Leiter angestellte<br />

Mitarbeiter <strong>der</strong> jurist. Person die <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen des § 124 SGB V erfülle. Vgl. auch<br />

unten e) dd).<br />

368 Zur Streichung dieses Tatbestandsmerkmals nach Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kommission <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft gem. Art. 226 EGV, da diese Regelung eine Beschränkung des Nie<strong>der</strong>lassungsrechts<br />

nach Art. 43 EGV darstelle: Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung von Fristen <strong>und</strong> Bezeichnungen <strong>im</strong> Neunten<br />

Buch Sozialgesetzbuch <strong>und</strong> zur Än<strong>der</strong>ung an<strong>der</strong>er Gesetze vom 03.04.2003, In Kraft getreten am<br />

01.05.2003 – BT-Drucksache 15/124 vom 02.12.2002 <strong>und</strong> BT-Drucksache 15/317 vom 15.01.2003.

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