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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 271<br />

richtsbarkeit liegt jedoch darin, dass diese Gerichte - unabhängig davon,<br />

ob sie wettbewerbsrechtliche Vorschriften anwenden o<strong>der</strong> sich auf<br />

öffentlich-rechtliche, insbeson<strong>der</strong>e sozialversicherungsrechtliche, o<strong>der</strong><br />

ergänzend zivilrechtliche Anspruchsgr<strong>und</strong>lagen stützen - eine Gesamtbewertung<br />

<strong>der</strong> Situation unter Einbeziehung <strong>der</strong> Elemente <strong>der</strong> Sachleistung<br />

<strong>und</strong> des Wirtschaftlichkeitsprinzips durchführen können <strong>und</strong> müssen,<br />

damit in einer Gesamtschau nicht lediglich eine reine (zumindest<br />

vorwiegend) wettbewerbsrechtliche Betrachtung stattfindet, son<strong>der</strong>n<br />

den dargestellten Elementen aus SGB V <strong>und</strong> SGB XI ausreichend<br />

Rechnung getragen wird. 843<br />

4. Weitere Klagemöglichkeiten für<br />

Leistungserbringer<br />

a) <strong>Zulassungs</strong>- <strong>und</strong> Vertragsangelegenheiten<br />

Wird ein Antrag auf Zulassung zur Erbringung von <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln<br />

nach dem SGB V abgelehnt, hat <strong>der</strong> Leistungserbringer die Möglichkeit,<br />

dagegen <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> kombinierten Anfechtungs- <strong>und</strong> Verpflichtungsklage<br />

vorzugehen. Wird <strong>der</strong> Abschluss eines Versorgungsvertrages<br />

gemäß § 78 SGB XI abgelehnt, ergeht auch diese Entscheidung durch<br />

Verwaltungsakt <strong>und</strong> bedingt eine kombinierte Anfechtungs- <strong>und</strong> Leistungsklage.<br />

844 Ausdrücklich geregelt ist dies in § 73 Abs. 2 SGB XI. Bei<br />

<strong>der</strong> Zulassung zur Belieferung von Pflegehilfsmitteln gemäß § 78<br />

SGB XI ist <strong>der</strong> Rechtsschutz daher durch den Ausschluss eines Vorverfahrens<br />

auf die gerichtliche Kontrolle beschränkt. Verweigern die Verbände<br />

<strong>der</strong> Kranken- o<strong>der</strong> Pflegekassen <strong>im</strong> Übrigen den Abschluss von<br />

843 Vgl. auch Schmidt-De Caluwe, Seite 231 f, <strong>der</strong> eine Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichte auch für Vertragsarzthaftungssachen<br />

wegen des öffentlich-rechtlich geprägten Behandlungsverhältnisses zwischen<br />

Vertragsarzt <strong>und</strong> Patient for<strong>der</strong>t.<br />

844 Für eine kombinierte Anfechtungs- <strong>und</strong> Feststellungsklage: BSG SozR 3-3300 § 73 Nr. 1.

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